Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
60
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60- Erſtes Hauytſti>,

net. Jnzwiſchen fräget es ſich, db nicht auch in ſolchen Fällen, wo die Pachtcontracte von dergleichen Einſchränkungen nichts erwehnen, ein Richter dieſen Misbrauch durch rechtliche Erkenntniſſe abzuſtellen zureichende Gründe habe?;

Ein jeder, dem eine fremde Sache zum Gebrauch überlaſſen worden, muß ſolche mäßig und dergeſtalt brauchen, daß das Weſen der zum Gebrauch übergebenen Sache un- verändert bleibe, amallerwenigſten muß ſolche zu Grunde gerichtet werden. Einem Päch- ter lieget überhaupt ob, das ihm verpachtete Gur auf eben ſolche Art zu bewirthſchaften, als er ſein Eigenchum bewirchſchaftet haben würde, Dieſes ſind Säße, die nicht allein in allen vernünftigen Wirchſchaftsregeln, ſondern auch in der Gerechtigfeit und BilligFeit gegründet find.-

Kein vernünftiger und ſich ſelbſt liebender Eigenthümer aber wird ſich ſeine Bauern durch dergleichen zur Unzeit ihnen angemuthete Getreidefuhren zu Grunde rich- ten. Wonn alle vernänftige Wirche wegen der ſchlimmen und tiefen Wege ihr Geſpann und Bauern zu Hauſe behalten, und man nur allein der Pächter Bauer mit ihren Pfer- den und belaſteten Wagen auf den Landſtraßen erblicket, ſo mag wohl nicht behauptet werden, daß ſie die ihnen in Pacht gegebene Gäter wie ihre eigene bewirchſchaften.

Daß eine gute Anſpannung zum Weſen eines dienſtbaren Bauern,(in ſo weit er als eine perlona moralis angeſehen wird,) gehöre, fann wohl von niemand, der in den landwirthſchaftlichen Dingen nur einige Erfahrung hat, geleugnet werden, Denn ohne tüchtige Anſpannung mag er weder ſeinen eigenen Acker beſtellen, noch auch die ſchuldigen Dienſte leiſten. Geher alſo die Anſpannung durch den vorerwehnten Misbrauch der Pächter verlohren, ſo wird dadurch das ganze Weſen des Bauern zerſtöret.:

Ein Richter, dem dergleichen Beſchwerden zur Entſcheidung vorgetragen wer- deny wird alſo in dem vorſtehenden einen zureichenden Grund finden,- den eigennützi- gen Pächtern dieſen unmäßigen Gebraud der ihnen überlaſſenen Dienſte zu unterſa- gen, und denſelben, vac dem 5. 79. geſchebenen Antrage, durch rechtliches Erkenntniß einzuſchränten.

LTicht allein bey Pächtern, ſondern auch bey andern Genießbraucern, ja ſelbſt FZehns- und Sideicommißbeſitzern, kann dergleichen vorfallen. Dennnicht alle denken fo redlich, daß ſie auch auf die Erhaltung derjenigen Grundſtücke, die ſie nicht als ein unumſchränftes Eigenthum beſißen, mit der gehörigen Sorgfalt bedacht ſeyn ſollten.

O5... Daß die Erhaltung der Bauern von einem vorſichtigen Gebrauch der Dienſte ebhange, wird noch durch ein anderes Beyſpiel von dem unter den Zeitpächtern gewöhnlichen Aufſchwellen der Dienſte beſtätiget.

Das angeführte Beyſpiel iſt von ſolcher Beſchaffenheit, daß nach demſelben viele andre, die von gleicher Art ſind, mit leichter Mühe beurtheilet und entſchieden werden kön- nen. Daß die Dienſte mäßig und dergeſtallt, daß der Dienſtleiſtende dabey nicht zu Grunde gehe, gebrauchet werden müßen, iſt ein allgemeiner Saß. In allen Fällen, wo wider denſelben angeſtoßen wird, findet dasjenige, was in den beyden vorſtehenden 6. 9. geſaget worden, ſeine vollfommene Anwehre. Man könnte es daher gegenwärtig, ohne etwas weiter anzufühven, dabey um ſo mehr bewenden laßen, als der Materie"m j*

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