Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter!c. 59
Eiſ eigennüßiger Zeitpächter aber, dem die Erhaltung oder der Untergang der ihm über- laſſenen Dienſtbaueru ſehr gleichgülrig iſt, ſuchet ſich dieſes öfters nur ſehr wenig betra- genden Vortheils mit allem Eifer zu bedienen. Eben alsdenn, wenn andere billig und vernünftig denfende das Getreideverfahren einſtellen, müſſen die unter einen Zeitpächter ſtehende Unterthanuen ſich damit auf den Weg machen, und es ſo weit ſchleppen, als es ihre Dienſtordnung erfordert, Daß dieſes nicht ohne den oFenbaren Ruin der Pferde g2- ſchehen könne, fällt von ſelbſt in die Augen 3 und werden den Bauern dergleichen beſchwer- liche Reiſen zwey bis dreymahl hintereinander angemuthet, ſo iſt der gänzliche Verluſt der Anſpannung eine unausbleibliche Folge davon. Ein Bauer aber, der in ſeiner An- ſpannung geſchwächer worden, oder ſolcher wohl gar gänzlich verluſtig gegangen iſt, der iſt ſo gut als verlohren.
Der Pächter, dem ein dergleichen unbilliger Dienſtgebrauch vorgehalten wird, ſuchet ſich damit zu entſchuldigen, wie er weiter nichts, als daß er ſich ſeines zuſtehenden Rechts gebrauchet, gethan habe, und ihm nicht verdacht werden könne, wenn er ſein Ge- treide zu den Zeiten und an den Orten, wo es am meiſten gelte, zu Markte fahren laſſe, indem er ſonſt die verſprochene Pacht zu entrichten nicht im Stande ſey.
Um dieſen Einwendungen zu begegnen, und dergleichen Misbrauch, den man faſt von allen Pächtern vermuthen kann, vorzubeugen, iſt es eine nöthige Cautel, denſel- ben hierunter in den Pachtcontracten billige Gränzen zu ſeßen, und die weiten Reiſen der Bauern zu keiner andern Zeit, als bey erträglichen Wege, zu verſtatten. Man darf nicht befürchten, daß deshalb weniger Pacht werde gegeben werden. Die Bedingung iſt an ſich ſo billig, daß kein vernünftiger Pachtluſtiger etwas dawider einwenden kann. Läſſet man ihm aber einmahl freye Hände, und ſeßet der Sache nicht gleich bey Ueberneh- mung der Pacht die gehörige Schranken, ſo iſt der Misbrauch unausbleiblich, und nach- her weiter nicht zu vermeiden.
Es iſt dieſes eine Cautel, die nicht allein für Privateigenthümer nüßlich und rath- ſam iſt, ſondern worauf auch ein Richter bey Derpachtung der wegen wminderjäbrig- keit oder Schuldenlaſt unter ſeiner Aufſicht und Verwaltung ſtehenden Landgüter bil- lig Rü&ſicht zu nehmen hat. Es werden ihm die in dem vorſtehenden gegebene Nach- richten von dem verderblichen Misbrauch der Bauerdienſte dabey hoffentlich um ſo mehr zu ſtatten kommen, als ſolche in den Gerichtsſtäten gemeiniglich am meiſten unbekannt bleiben.+ Ein Richter, der auf ſo mannigfaltige Art mit Geſchäften überhäufetr iſt, fann ſich unmöglich um das, was in dem gemeinen landwirchſchaftlichen Leben vorfällt, ſo ge- nau befümmern. Er wird alſo vermuthlich Nachweiſungen, vie zu ſeiner Vorſicht nothig ſind, nicht verwerfen, ſondern vielmehr in vorfommenden Fällen einen gehörigen Ge- brauch davon zu machen ſuchen.
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Daß auch in den Fällen, wo die Pachtcontracte, Feine dergleichen Einſchränkungen in ſich enthalten, der. Richter dieſem Misbrauch durch rechtliche Erkenntniſſe Einhalt. zu thun genugſame Gründe habe.
Durch die angerathene Vorſicht werden alle zu befürchkende Weitläuftigkeiten mit einmahl gehoben, und man thut daher nicht wohl, wenn man ſich derſelben nicht bedie- 1 H 2 net.


