Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
57
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Bon den allgemeinen Begriffen, die ein Richter tc. 57

ſind, und mit der in Beſiß habenden Nahrung in einem richtigen Verhältniß ſtehen, muß er ohne Ausnahme und in gehöriger Ordnung, ſo, das der Gutsherr. einen wahren'Nu- ßen davon zu erwarten habe, leiſten. Es iſt niemanden zu rathen, daß er weder in quantitate noch qualirare von den zu fordern habenden Dienſten das geringſte nachgebe. Der Bauer macht gleich ein Recht und Gewohnheit daraus, und es hält ſchwer, die ein- mahl in den Bauerdienſten eingeſchlichene Vernachläßigung wieder abzuſchaffen, und die nöthige Ordnung herzuſtellen. Mancher Nachfolger eines hierunter nachläßig geweſenen Wirthes hat deshalb mehrere Verdrießlichfeiten und Unannehmlichfeiten auszuſtehen, als man es glauben ſollte. Ein einmahl verwöhntes und durch die Schwäche ihrex Grundobrigkeiten in Unordnung gerarhenes Bauervolk wieder zurechte und in das gehö- rige Geleiſe zu bringen, koſtet viele Zeit und Mühe, und öfters iſt es wohl gar eine ver- gebene Arbeit, 9. 77.

Daß dieſer vorſichtige Gebrauch der Dienſte und des Dienſtzwanges gemeiniglich von den Zeitpächtern außer Augen geſetzet, und dadurch viele dienſtbare Unterthanen zu Grunde gerichtet werden:

Inzwiſchen iſt. es dem Gutshö&rten und einem jeden, der den Dienſtzwang hat, ein leichtes, die Bauern in ihren Dienſten, ohne daran ſelber eine Verkürzung zu leiden, dergeſtalt zu ſchonen, daß ihnen ſolche nicht allein weit erträglicher und weniger empfind- ſamer werden, zu ihrem Untergange aber gar Feine Gelegenheit geben können... Und eben dieſes iſt es, was ich unter dem in vorſtehendem 8, erwehnten vorſichtigen. Gebrauch der Bauerdienſte verſtehe. T

Ein aufrichtig deyfapder"und ſein eigenes Wohl nicht verfennender Eigenthü- mer, wird dergleichen oſmſchädliche Schonungsawmſtkiretdiehſtbaren Unterthanen ſchon von ſelßybizu beöbächten wiſſen. Und wenn e*foffes nicht chun will, ſd fam ex es nicht übel nehmen, daß man ihn aus der Liſte der vernünftigen Haushalter ausſtreichet, und mit einem kaltſinnigen volenri non kr'injuria abfertiget. Er gebrauchet ſich zwar ſeines Rechts, welches ihm niemand ſtreitig machen kann. Er gebraucher ſich aber deſſelben, wie bald'durch Beyſpiele gezeiget werden ſoll, zu ſeinem eigenen Schaden, uns dieſes iſt der Vernunft zuwider.

Allein die Landgüter werden nicht immer von den Eigenthümern bewirthſchaftet und verwaltet. Cin großer Theil derſelben ſtehet entweder unter einem bloßen Genieß- brauch oder einer Zeitpacht. Beyde Arten von Beſißern, beſonders aber die leßtern, ha- bHnbey der Erhaltung der dienſtbaren Unterthanen mit dem Eigenthümer nicht einerley" Intereſſe, folglich iſt auch in Abheiſchung der ſchuldigen Dienſte nicht einerley Denfungs- arbvon ihnen zu erwarten. Was lieget einem Pächter an der Erhaltung der ihm bey der Baypächrung zugeſchlagenen Dienſtleute? Gehen ſie durch ihre Dienſtleiſtungen zu Grunde, Y muß der Eigenchümer ſie entweder wiederin den gehörigen Stand ſesen, oder er ziehet dein ihm durch die abgegangene Dienſte entſtandenen Schaden von der zu entrich-- kenden Pacht mit doppelter Feder ab. Ein Zeitpächterx glauber billig genung zu handeln, wenn er die Anzahl der ihm zugeſchlagenen- Dienſte nicht überſchreitet. Auf eine die Bauern ſchonende und zu deren Erhaltung dienſame Abforderunggart: derſelben aber den- Fet er ſo wenig, daß er ſich vielmehr der äußerſten Schärfe und Strenge dabey bedienet.

Oecon. For. 1, Theil, H 6. 78.