Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter 2c. 53
Strafe ſich unterfangen darf. Der Landesherr läßet, wie billig, ſie ſelber in. ſeinen eige nen Forſten beobachten.
In den König!. Preußiſchen Staaten, fänger dieſe Schonzeitmit dem rten März an, und endiget ſich am Bartholomäustage, den 24ten Auguſt. Jn andern deutſchen Staaten wird faſt ein gleiches beobachtet. Es iſt auch ſolches der Natur der Sache gemäß. Das größere Wild ſebet zwar ſchon im März oder April. Es werden aber zur Säugung der Jungen noch einige Wochen erfordert, worauf, wie ſchon oben bemerket worden, ebenfalls Rückſicht zu nehmen iſt,
Aus dem angeföhrten kann die Gerechtigkeit, der dur< die Landesgeſetze be- ſtimmten Schonzeiten, welche manchen, in Anſehung der Privateigenthümer, als eit unbilliger Zwang, der nur bloß den Eigennutz des Landesberrn zum Grunde hättes vorkommen mögte, entnommen werden.
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Daß zu dem blühenden Stande eines Landgutes, die zu deſſen Bewirthſchaftung erforderliche Anzahl eingebohrner Unterthaänen, ein vieles beptrage, und daher deren Vermehrung eine der wichtigſten VJeliorationen, ihre Verringerung aber eine der gefährlichſten Deteriorationen, ſey.
Zu den Werkzeugen, ohne welche die Landwirthſchaft, beſonders der Acerbau, nicht gehörig beſtritten werden kann, gehören Menſchen und Vieh. Beydes muß tüch- tig und in hinlänglicher Anzahl vorhanden ſeyn. Wo es an einem dieſer Stüce fehlet, da kann der Beſißer eines Landgutes ſich nicht den gehsrigen Nußen von ſeinem Eigen- thum verſprechen.
Von einer hinreichenden Anzahl tüchtiger Arbeiter, hanget die Wohlfarth des Landmannes hauptſächlich ab, und ein Gut, das davon entblößet iſt, wird ſehr ſchwer in rechte Würden gebracht und erhalten werden können. Pferde und Ochſen, ob ſie gleich zur tüchtigen Beſtellung der Wirthſchaft ebenfalls nochwendig ſind, kann man auf allen Märkten fär Geld befommen; Menſchen aber ſind in unſern geſitteten Gegenden, wo Fein barbariſcher Sklavenhandel ſtatt hat, nirgends zum feilen Verkauf ausgeſtellet.
Beſonders haben diejenigen Landgüter einen großen Vorzug, welche mit der erfor- derlichen Menge von eingebohruen Unterthanen, die ihren Sitß vnd Wohnung nicht nach ihrem eigenen Gefallen ändern können, ſondern in allen Unternehmungen von dem Willen des' Gutsheren abhangen, verſehen ſind. Woer ſich bloß mit fremden Leuten, die nicht auf beſtändig verpflichtet ſind, behelfen muß, der geräth dadurch nicht ſelten in gar große Verlegenheit. Oefters weis er gar keine Arbeiter und Beſißer der erledigten Höfe zu be- kommen, und die meiſte Zeit muß er, da alles, was gut und tüchtig, ſchon mit Nahrun- gen verſorget iſt, und ſich niemand gerne von geſchickten Arbeitern entlediget, mit einem Ausſchuß der liederlichſten und untanglihſten Müßiggänger zufrieden ſeyn. Vernach- laßigung und ſchlechte Beſtellung des herrſchaftlichen Akers, zu Grunde gerichtete Bauer- höfe, und beſtändige Ausgabeu zur neuen Bewehrung der verarmten dienſibaren Cinwoh- ner, ſind-die natürlichen Folgen hievon.
Ein Zandgut mit viüchtigen, und zwar, ſo viel möglich, eingeböhrnen Ein- wohnern zu beſetzen, und überhaupt die Anzahl brauchbarer Arbeiter auf demſelben
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