7
Bon den allgemeinen Begriffen, die ein Richter?c. 51
In der erſten Abſicht wird dieſe Gerechtigkeit befanntermaßen in die hohe, mittel und niedere Jagd eingetheilet. Zu der niedern Jagd gehören befanntermaßen Zaſen, Revhüner, Enten und anderes dergleichen fleines Geflügelwerf; zu der Mitteljagd werden Rebe und wilde Schweine gerechnet. Wer aber mit der hohen Jagd beliehen iſt, der hat die Befugniß, alle Arten von großen Wildprer, wohin inſonderheit die-Zirſche gehören, zu ſchießen, zu fangen oder mit Hunden zu jagen. Die Vernunft ſelber giebet es, daß die hohe Jagd mehr als die mittel, und dieſe hinwiederum mehr als die niedere Jagd, einbringe. Die Schäßung ihres Werthes muß daher auch nach dieſem WVerhält- niß eben ſo verſchieden ausfallen.
Allein, auch nach Verſchiedenheit der Jagdreviere ſind dieſe verſchiedene Arten von Jagdgerechtigkeit auf verſchiedene Weiſe mehr oder weniger nußbar. Auf einem Revier von großen und weiten Umfänge wird mehr Wildpret, als auf einem kleinern, ver- muthet.„Da die Wälder die eigentliche Wohnpläße des größern Wildes, an Hirſchen, Rehen und Schweinen ſind, ſo wird billig an allen Orten, wo vieles Holz iſt, die Jagd höher, als an andern, wo wenig oder gar keine Waldung vorhanden, geſchäßet. Das Wild bleibet nicht beſtändig an einem Orte, ſondern wechſelt von einem Revier zum an- dern.' Eine zur Jagd vortheilhafte Lage iſt es daher, wenn ein Landgut mit ſolchen Nachbaren aränzet, welche nicht allein ſtarfe Waldungen haben, ſondern auch viele und wiederhohlte Jagen anſtellen. Das Wild, welches den vielfaltigen Verfolgungen zu ent- gehen ſuchet, tritt daher oft und häufig über, WBelches ſich ein wachſamer Jager mit vie- lem-Vortheile zu Nugße zu machen weiß...“ Selbſt“ die Güte des Bodens machet einen Un- terſch2id in der Jagdnußung:"Das Wild, ſo ſeinen Stand auf einen fecten Boden, wo vieles und nahrhaftes Gras wächſet, hat, iſt weit feitter und ſchmackhafter/ als dasjeni- 92, was bloß in dürren Wäldern ſtehet. Juſonderheit iſt wegen des Schwarzwildes auf die Brächer und Maſthölzer Räckſicht zu nehmen, indem. ſolches, wo dergleichen in Ue- beräuß vorhanden ſind, weit häufiger und beſſer angetroffen wird.;
Au dieſes alles wird ein Richter in den 5, 69. erwähnten Fäilen in Erwa- gung 3u ziehen Urſache haben.
GH Von dem Recht der Folge.
Obgleich das Wild an und vor ſich nirgends zu Hauſe gehöret, ſondern beſtändig wechſelt, und nach den Trieben ſeiner Natur bald hie bald da ſeinen Aufenthalt nimmt und Nahrung ſuchet, ſo iſt doch, bey dem überall eingeführten Eigenthum, niemand auf des andern Grund und Boden, es wäre denn, daß ihm ſolches Recht gehörig verliehen worden, zu jagen befugt.
Inzwiſchen gerathen die Schüſſe nicht allemal auf die Art, daß das Wild da- durch ſogleich erleget wird. Vielmehr geſchiehet es. öſters, daß ein angeſchoſſenes Stück Wild auf. des Nachbaren Grund und Boden übergehet. Hier nun iſt an den meiſten Or- ten durch die Obſervanz, und ant einigen auch durch ausdrückliche Geſeße, als z. B. in dem ſächſiſchen Landrecht Lib. 11. Arr. 61. eingeführet, daß derjenige; der ein Stuck Wild auf ſeinem eigenen Grunde angeſchoſſen hat, ſolches auch auf des Nachbarn Eigenthum zu verfolgen, und vollends zu erlegen berechtiget iſt. Mannennet ſolches das Recht der Folge.
G 2 Jedoch


