Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
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gO Erſtes Hauptſrüc>.

lichen Fälle, theils aber auch bey Vormundſchaften und öffentlicher Verpachtung oder Adminiſtration verſchyldeter Landgüter, nicht ohne L7uien ſeyn,

6. 69. 'In wie weit die Jagd als eine nutzbare Sutsrubrik angeſehen werden könne.

Die Jagd kann zwar nicht zu den nußbarſten Rubriken eines Landgutes gerech- net werden. Gemeiniglich gereichet ſie dem Beſißer mehr zum Vergnügen und zur Ver- feinerung ſeines Tiſches, als daß eine wirkliche Vermehrung der baaren Gutseinkünfte, davon zu erwarten wäre. Sie pfleget daher auch bey den öffentlichen Güteranſchlägen nicht unter die Abnußungen geſeßet, ſondern die Gerechtigfeit derſelben nur bloß zu einem ſehr mäßigen Capital angerechnet zu werden.

Allein, die meiſten Vorſchriften der Gütertaxen ſind veraltet. Zu den Zeiten unſe- rer Vorfahren harte es mit der Güternußung eine ganz andere Beſchaffenheit, als worinn man ſie gegenwärtig antrife. Vieles, ſo ehedem bloß zum Bergnügen und Beluſtigun- gen gewidmet war, iſt jekt zu einer Quelle wirklicher Einkünfte geworden. Eine gleich- mäßige Veränderung iſt auch mit der Jagdgerechtigfeit vorgefallen.* Finden ſich gleich noch hie und da adliche Gutsbeſißer, welche an eigener Ausübung der Jagden ein beſon- deres Vergnügen finden, ſo iſt es doch weit ſeltener und nicht ſo allgemein als vor Alters, wo man es einem Edelmann, wenn er fein Liebhaber von Hunden und Jagen war, faſt zum Verbrechen anrechnete. Man ſchießet, jaget und heßet auch noch in unſern Tagen. Man verſchwendet und verſchenfet aber nicht, wie ehedem, das erlegte Wild, ſondern ver- brauchet es theils zur eigenen Nothdurft, und theils ſuchet man den Ueberfluß durch Ver- loſung ins baare Geld zy ſeßen,' wozu in jeßigen Zeiten, bey den in allen, auch den fkleine-; ſten Städten befindlichen Beſeßungen, weit mehrere Gelegenheit, als ehedem, vorhan- den iſt.

Bey öffentlicher Güterwürdigung ſowohl, als auc< bey andern rechtlichen Ge- legenbeiten, beſondera denjenigen, wo es auf Berechnung der Gutseinkünfte: an- kowmt, hat alſo ein Richter die Jagdnutzung gänzlich zu übergeben, Feine Urſache.

Nichts iſt gewöhnlicher, als daß man, die Haſen und Rehe unmündiger und ver- ſchuldeter Güter an den Spießen der Adminiſtratoren, JInſpectoren, Oberaufſeher und Sachwälter antrift. Man ſiehet es als eine Freßwaare, die ſonſt feinen andern Nußen bringet, an. Sed tranſear cum ceteris erroribus. Jh bin verſichert, daß die Richter, wenn die Gebarung mit dergleichen Gütern ihnen nach. der Wahrheit befannt werden könnte, ihre ihnen ſchon ohnedem eigene Sorgfalt für ſo viele Unglückliche verdoppeln würden.

CG 1702/ Von den Grundſägzen, welche bey Abſchänzung der Jagd zu beobachten ſind.

Wie aber die Jagdgerechtigkeit nicht allenthalben von gleichem Umfange iſt, ſo

muß auch deren Abnutung nach dieſem Verhältniß beurtheilet werden.. Die Jagd iſt theils in Abſicht der Wildarten, theils in Anſehung der Größe, Be- ſchaffenheit und Lage der Jagdreviere unterſchieden.? 4 In

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