Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter!c. 49
Ferner pfleger bey dem Verdung der Arbeiten nicht ſelten eine gewiſſe Quantität Bier mit einbedungen zu werden. Ja in einigen Fällen iſt es ein altes Herfommen, daß der Bauherr den Handwerkern und Arbeitern ein gewiſſes Bier reichen laſſen muß. Zum Beweiſe hievon kann das Beſchlagen und Aushauen des Zimmerholzes, die Errich- tung eines neuen Gebäues, und das Ziegelbrennen angeführet werden. Alley in Den verſchiedenen Geſchäften des Landlebens erſahrnen iſt bekannt, wie es ein äßter Gebrauch ſey, daß bey den vorbemerkten Arbeiten den Arbeitern eine gewiſſe entweder willführliche oder durch den Contract beſtimmte Quantität Bier gereichet werde. Und an einigen Or- ten mögen vielleicht noch mehrere Fälle feyn, in welchen dieſe Gewohnheit Plat findet,
Daß auch dieſes Bier ein Gutsbeſißer aus ſeinem Brauhauſe nehmen könne, iſt nicht allein der Obſervanz gemäß, ſondern es hat auch in der Natur der Sache ſelber einen rechtlichen Grund. Denn iſt gleich die Brangerechtigkeit eines ſolchen Eigenthü- mers nur bloß auf das, was zur Erhaltung des Gutes und Wirthſchaft erfordert wird, eingeſchränfet, ſo iſt doch auch gewiß, daß alles vorbenannte, beſonders aber die Bauten, zur Wirthſchaft und deren Erhaltung ohnſtreitig gehören, ja ein nothwendiges und un- entbehrliches Stück derſelben ſind,
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In welchen Fällen die mit keiner Schenkgerechtigkeit beliehene Gutsbeſitzer auth ſelbſt ihren Arbeitern Bier zu überlaſſen nicht berechtiget ſind.
Ganz anders aber verhält ſich die Sache, wenn weder in den Contracten ein ge- wiſſes Bier vorbedungen, noch auch dergleichen durch die Obſervanz eingeführet iſt, ſon- dern ſich die Arbeiter das Benöthigte für baares Geld erfaufen müſſen. So weir gehet das Recht der mit keiner Schenkgerechtigkeit verſehenen Landwirthe nicht, daß ſie ſich die- ſes Vortheils theilhaftig machen, und den in ihrem Lohn ſtehenden Handwerkern das ex- forderliche Bier kauſweiſe'zu überlaſſen befugt wären. Es wäre" bine offenbare Beein- trächtigung desjenigen, dem das Schenfrecht in ſeiner Gerichtbarfeit zuſtehet.
Weng auch die kauſweiſe Ueberlaſſung des eignen Bieres bey den zum Gute nothwendigeſ Bauten, in ſo ferne ſolche zur Erhaltung der Wirchſchaft nothwendig ſind, einigermaßen als billig gerechtfertiget werden mögte, ſo würde doch ſolches in denen Fäl- len, wo der Gutsbeſißer einen Theil ſeines Holzvorraths an Auswärkioe verfaufet, und ſich dadurch eine Menge von Klapſchlägern und andern dergleichen Holzarbeitern auf ſei- nen Grund und Boden verſammlet härte, keine Statt finden können. Es iſt zicht zu leugnen, daß dergleichen Umſtände für vinen Eigenthümer eine ſtarke Reizung, die"Grän- zen ſeiner ihm zuſtändigen Gerechtigfeit auszudehnen, ſind, und es iſt in die Augen fallend, daß ein mit der Schenkgerechtigkeit beliehener Gutgherr hierunter vor jenen eine wich- tigen Vorzug habe. Inzwiſchen iſt der in allen Fällen unterſagte Bier- und Bräfintwein- verfauf- eines mit feiner Schenkgerechtigfeit beliehenen Landwirths in dem aindeſührten Falle um ſo unerlaubter und unrehtmäßiger, als dergleichen Klapſchläger und Holzhändler nicht in ſeinem, ſondern des Holzhändlers Lohn und Verdung ſtehen.
Das in dieſem und den beyden unmittelbar vordergebenden dphis bemerfte, wird einem aufinerkſamen Richter, theils bey 5 107909 ſolcher und anderer ähn-
Oecon, For, IT. Theil. lien


