Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
48
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'48 Erſtes Hauptſtück,

Dieſe und überhaupt alle diejenige Sätze, welche bereits 8. 53. 54. wegen An- legung neuer müblen angeführet worden, werden einem gerechten und billig denfen- den Richter genugſame Gründe zur Entſcheidung der in dergleichen Fallen ſich ereigen- den Streitigkeiten darbieten,;;

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Wie weit die Gerechtigkeit derjenigen Gutsbeſiter, die mit keinem Schenkkruge beliehen ſind, gehe.

Daß auch diejenigen Beſißer und Eigenthümer adlicher Nittergüter, welche mit feinem Braufruge beliehen ſind, dennoch für ihr Haus und zu ihrer Wirthſchaft das- thige Bier und Branntwein brauen und brennen laſſen fönnen, iſt ein überall eingeführ- tes Recht und Gewohnheit, wie bereits 5. 60, erinnert worden, Nur fräget es ſich, wie weit dieſes Recht gehe?:

Daß das Erntenbier, imgleichen dasjenige, ſo an einigen Orten den Deputanten gereichet wird, unter dieſer Gerecdhtigfeit mit begriffen werde, hat wohl um ſo weniger ei- nigen Zweifel, als ſorhanes Recht hauptſächlich die Erhaltung der Wirthſchaft zur Ab- ſicht hat, beyde oben erwähnte Fälle aber ohnſtreitig dazu gehören.

- Allein, wenn ein Gutsherr entweder große Bauten oder andere auſſerordentliche Arbeiten, wozu viele Handwerker und andere Menſchew erfordert werden, unternommen hat, ſo entſtehet die Frage, ob er nicht dieſe Leute, da ſie nicht allein in dem Bezirk ſeiner Gerichtbarfeit arbeiten, ſondern auch gewiſſermaßen in ſeinem Lohn ſtehen, mit dem be- nöthigten Bier und Branntwein, der ermangelnden Schenfgerechtigfeit ohnerachtet, aus ſeinem Brauhauſe zu verſorgen befugt ſey? Es fällt von ſelbſt in die Augen, daß diefes ein bequemes Mittel ſey, einen großen Theil des baar ausgezahlten. Lohns wieder zurück zu.erhalten, und ſich.dadurch die oft ſchwere Koſten ſolcher Unternehmungen gar ſehrazu

erleichtern.' 6. 67

"In wie weit ein dergleichen Gutsbeſitzer, der ermangelnden SchenkgerechtigFfeit ohnerach tet, die in ſeinem Lohn ſtehende Zandwerker und andere Arbeiter mit Bier verſorgen könne.

.Billig ſind hiebey die vorkommenden Fälle nach ihrer Verſchiedenheit zu unter- ſcheiden, und jederzeit auf die Art und Weiſe, wie mit den Handwerkern und Arbeitern contrahirer worden, Rücſicht zu nehmen.|

,-.. Mit Mahlern, Tiſchlern und andern dergleichen Handwerkern, auch öfters Maurern, wenn ſie unverheyrathet ſind, und die Arbeit nicht von langer Dauer iſt, pfle- get miämpfters dahin einig zu werden, daß ſie um einen gemäßigten Lohn arbeiten, jdage- gen aber geſpeiſet werden. Hier verſtehet ſich nun von ſelbſt, daß der bey dieſer Spei- ſung nöthige und gebräuchliche Trunk von des Gutsherrven eigenem Gebraue gegeben wer- de. Denn alles, was in ſeinem Hauſe verzehret wird, kann er von dem ſeinigen neh- men. Es iſt dieſes der Obſervanz-gemäß, und ich erinnere mich bey mein-n vieljährigen Erfahrungen nicht, daß hierüber jemahl ein Streit erreget, oder ſolches als eine unerlaub-

te Sarhe angeſehen worden. Ferner