Bon den allgetneinen Begriffen, die ein Richter tc. 43
nicht alles gebrauchet werden Fann z ſo ſindzu ſolchem Ende die ſogenannte Frey-Archen eingeführet, durch welche dex Müller das überflüßige Waßer laufen zu laßen, verbunden iſt, damit einestheils die benachbarten Aecfer und Wieſen keiner ſchädlichen Ueberſchwems mung ausgeſeßet ſeyn mögen, anderntheils aber auch der Untermüller nicht im Mahlen gehindert werde.
Niles, was bisher geſaget worden, wird ein Xichter, dem die Entſcheidung dergleichen NTüblenſtreitigFeiten vorfommt, mit YTutzen gebrauchen Fönnen, und ibm die dazu nöthige Begriffe gar ſebr aufklären.
9. 60.
Von der Braugerechtigkeit, und in wie ferne ſie nach Unterſcheid der Provinzien mit den Landgütern verknuüpfet iſt.
Ein Landgut, welches mit der Braugerechtigfeit verſehen iſt, hat vor-andertt, mit welchen dergleichen nicht verkfnüpfet, einen großen Vorzug. Es führet ſolche, nicht allein viele in der- Haushaltung ſich verbreitende Bequemlichfeiten beyſich, ſondern ſie hilft auch öfters den Ertrag eines Landgutes ſehr anſehnlich vermehren. Ja, es fehlet nicht an Beyſpielen, wo dieſelbe eine von den vornehmſten Rubriken in der Cinnahme ausmachet. Die große und anſehnliche Dorfſchaften in dem Schleſiſchen Gebirge, können hierunter zum Zeugniß dienen. Die Einfünfte eines Gutsherrn in dieſer Gegend, würden, bey dem wenigen Ackerbau, nur von ſehr geritigen Betrage ſeyn, wenn ſolche nicht durch einen beträchtlichen Brauurbar vermehret würden.
Die Braugerechtigfeit iſt in unſern Tagen theils ein Landesherrliches Regale, und theils ein Vorrecht der Städte, wodurch denn die Beſißer der Landgüter ſich hierunter eine ſchr ſtarfe Cinſchränfung gefallen laßen müſſen. Jedoch haben die verſchiedene Pro- vinzieu„die natürliche-Freyheit des-Brauen unp Branntweinbrennen nicht alle in glei- c<em-Maas verlohren.- Zum Beweiſe hievon wollen wir nur einige Beyſpiele anführen;
Die Stände-des Herzogthums Pommern, ſind, dem größeſten Theil nach, ſo glück- lich geweſen, dieſe Gerechtigkeit für ihre Landgüter zu retten, und es iſt nicht zu läug- nen, daß ſolches den Pommerſchen Gütern vor. den Märkiſchen einen vorzüglichen Wecdth giebet.;
In Schleſien haben die Städte das Recht, daß alle Landgüter, die nicht untex der Meile-liegen, das iſt, die nicht über eine Meile von der Stadt entfernet.ſipd, alles zu verſhenfende Bier und-Branntwein von den Städtiſchen Brauern nehmen müßen. Auf, den Landgütern aber, die außer. der Meile liegen, d. i. eine Meile von der Stadt entfer- net find, haben die Eigenthümer den unumſchränften Gebrauch des Brau- und Brannt- weinurbars für. ſich und ihre Dorfseinwohner.|
Auch in Sachſen und vielen andern Ländern, findet dieſes Meilenrecht ſtatt, Eine dergleichen Meile hält 1 500. Ruthen, die Ruthe zu 15 Rheinländiſche Fuß gerech-. net, in ſich, Die Vermeßung der Meilen geſchiehet nicht von dem Stadrthore, ſondery da, wo die Vorſtadt aufhöret, bis zu dem Plaß des bereits erbaueten oder noch zu eybauen- den Brauhauſes. Wervher tel. Obt. for. p. 17 Obl. 201. it. Berger prog poſles, 6 13.
Inu den Märkiſchen Provinzien hingegen, darf Fein Gursbeſiker ſich dieſes Rechts anmaßen, der ſich gicht durch eine Landesherrliche Conceßioy, oder zu Recht beſtändige"
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