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<he zu ihrem Nachtheil gereichen würde, unterſuchet werden müſſe; ſo wird es nur noch auf die Frage ankommen, in welchen Fällen und Umſtänden der Widerſpruch der Be- nachbarten gegründet ſey?;
- In dem Ganzen der Staatsverfaſſung ſowohl, als auch in ihren Theilen, muß überall ein richtiges Verhältniß vorhanden ſeyn. Cin dergleichen Verhältniß iſt auch in dem Mühlenweſen zwiſchen der Anzahl der Mühlen und den Mahlgäſten zu beobachten. Sind in derjenigen Gegend, 1wo die neue NTüblengerechtigFfeit geſuchet wird, vereits So viele und vielleicht noc4 mehrere NFüblen, els zur Abfertigung und Beförderung der in der YTachbarſchaft befindlichen WMahlgäſte erforderlich ſind, vorhanden, ſo iſt das Widerſprechen der alten YTüblenbeſitzer allerdings gegründet. Ihre Gerechtigfeit wird dadurch geſchmälert, und dem gemeinen Weſen fein Vortheil, ſondern vielmehr, wenn die alten Mühlen müßig ſtehen, und deren Beſißer zuleßt Bettler werden müſſen, ein offenbarer Schaden geſtiftet. In allen beſtimmten und durch keine Induſtrie zu er- höhenden Nahrungen, wohin das Mühlenweſen offenbar gehörer, iſt der Ueberfluß von Nahrung treibenden mehr ſchädlich) als nüßlich. Man ſiehet ſolches bey allen in den Städten befindlichen Junungen. Einer richtet entweder die andern zu Grunde, oder ſie haben alle fein Brod::
Sind aber in einer Gegend, oelches ſich bey der allenthalben zu befördern ge- ſuchten ſtarken BevöPerung in unſern Tagen leicht zutragen kann, mehrere KTablgä- ſte vorhanden, als daß ſie von den gegenwärtigen UI3üdlen beſtritten und gefördert werden könnten, ſo wird ein ſolcher Widerſpruch mit Recht verworfen. Kein wah- ver Schaden kann von den benachbarten Müllern in ſolchen Fällen angeführer werden,- und der Mangel an Mühlen iſt dem gemeinen Weſen hö<hſt nachtheilig.
Sollte auch gleich in Sachſen, wie von einigen Rechtslehrern behauptet werden will, die Mühlengere<tigkeit nicht zu den Regalien gehören, ſo würde doch, aus voran- geführten allgemeinen Gründen,.des gemeinen Beſtens wegen, auch daſelbſt die natſli- <He Freyheit der Gutsbeſißer hierunter der bemeldeten Einſchränfung, welche ſich auf eine vernünftige Staatswirthſchaft gründet, unterworfen ſeyn.
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Ob 8, mit der Mmüblengerechtigfeit beliehener, mehrere Tüblen erbauen„ oder die alten - vergrößern, und mit mehrern Gangen verſehen könne.
Alles, was im vorigen HÖ. geſaget worden, findet auch alsdenn ſtatt, wenn ein ſchon mit der Mühlengerechtigkeit beliehener, ſeine im Beſiß habende Mühle vergrößern vnd mit mehrern Gängen erweitern will, Auch hier müſſen die:Benachbarten vernommen, und die Sache um ſo mehr nach den oben bemerkten Grundſäßen entſchieden werden, als alle Vergünſtigungen, beſonders wenn das Recht eines dritten dabey Gefahr laufen fann, nicht anders als im engſten Verſtande ausgeleget werden können.
Ein irriger Wahn iſt es daher, wenn diejenigen, welche überhaupt mit der mh- lengerehtigkeit im allgemeinen Ausdruck beliehen werden, dadurch ein Recht, ſo viele- Mühlen als ſie wollen anlegen zu dürfen, erlanget zu haben glauben. Beypy der in Beſitz Habenden ſind ſie zu ſchützen, neue und mehrere aber anzulegen, Tann ihnen aus de 9vorbin angeführten Gründen nicht verſtattet werden.;
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