Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter tc. 39
theil. Es darf nach unſrer Verfaßung niemand eine Mühle erbauen, der nicht eine Lan- degherrliche Erlaubniß darüber erhalten hat.
Eine dergleichen Landesherrliche Erlaubniß ſeßet aber allemahl voraus, daß durch: die neu anzulegende. Mühle den Nachbaren kein Schade noh Eintrag ihres Rechtes ge- ſchehe. Es pflegen dieſelben zu ſolchem Ende zuförderſt darüber vernommen, und alsdenn erſt, wenn ſicy kein gegründeter Widerſpruch findet, die geſuchte Conceßion ausgefertiget zu werden. Wo dieſe Fegalität nicht beobachtet worden, iſt die ertheil? te Gerechtigkeit billig för erſchlichen zu ächten.
Es ſcheinet wider die natürliche Freyheit zu laufen, daß an den Orten, wo eint andrer feinen Mühlenbann hat ,- der Eigenchümer hierunter in dem Gebrauch ſeines Ei- genthums eingeſchränfet, und durch den Widerſpruch des Nachbaren an der Erbauung ei- ner eigenen Mühle gehindert werden ſoll. Allein, in den bürgerlichen Geſellſchaften muß. ſich die natürliche Freyheit allerdings gewiße Einſchränfungen gefallen laßen, und das bis- herige vorangefahrte Verfahren iſt und bleibet eben ſo gerecht als billig.;
9. 54 Warum die Benachbarte bey einer neuen VTühlen-Conceßiongehöret werden müſſen...|:
Wenn die Müller ſonſt weiter keine Mahlgäſte, als die unter den Mühlenzwang ſtehen, hätten, ſo würden die meiſten gar' bald zu Grunde gehen. und ihre Mühlen den größeſten Theil des Jahres müßig ſtehen. Bei Conceßion und Anlegung der alten Müh- len, haben ſowohl die Landesherren als die Gutsbeſißer, zugleich auf die mit keinen Müh- len verſorgte Nachbarſchaft geſehen, welcher, ob ſie gleich unter feinen eigentlichen Mühlen- bann kant) ſondern. die Freiheit wo ſie wollte zu mahlen behielte,. dennoch dadur<, daß ſie eing, Mühle in der Nähe hatte, und der Beſchwerlichfeit mit ihrem Brodkorn einige Tage! und Meilen herumzufahren„ überhoben wurde, eine große Gefälligkeit geſc<ahe. Und was war wohl natürlicher, als die Vermuthung, daß ſich die Nachbaren auch ohne Zwang, dieſes ihnen dadurch zugewachſenen Vortheils bedienen würden? Nur allein in dieſer Ab- ſicht können alſo unſre Vorfahren den ſo koſibaren Mühlenbau übernommen, und darauf die Landegherrliche Conceßion erhalten haben. Sollte nun zu unſern Tagen ein jeder Guchsbeſißer die Freyheit, ſich eine Mühle, und öfters wohl gär zwey auf einmahl, zu erbauen erhalten, ſo: würde das verliehene und nunmehr ſchon ſub riruld oneroſo an die jekigen Beſißer gediehene Mühlenrecht'an den meiſten Orten gänzlich vereitelt und3u Waſ- fer gemacht werden. Der Landesherr kann zwar die von ihm abhangende Gerechtigkeit übertragen, wem er willz. daß er aber folches zum offenbaren Nachtheil derer/ die bereits von ihm oder ſeinen Vorfahren mit eben dieſen Gerechtigkeiten begnadiget worden, thun wollte oder könnte, läßet ſich ohne Verleßung, der Gerechtigkeit nicht gedenfen.
G.. 55. Wenn die benachbarte Mühlenberechtigte ein gegründetes Recht, der neugeſuchten mübhlen-Conceßion zu widerſprechen, haben.
Wenn alſo aus dieſen Gründen offenbar iſt, daß bey Conceßion einer neue«
Mühlengerechtigfeit die benachbarten Mühlen-Beſizer vorher vernommen, und, ob je e


