Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
35
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Pon den allgemeinen Begriffen, die ein Richter'c. 35

nern 4 däß bey-ordentlichen Teichwirthſchaften auf einen kleinen Morgen von 180'Rhin- ländiſſhen Quadratruthen, ein Schock dreyjähriger Saamenin einem mittelmäßigen Bo- den zum: Beſaß gerechnet wird.|

; Teiche, welche wechſelsweiſe alle 6 Jahre gefiſchet und dann wieder beſäet werden fönnen, ſind- unter allen die beſten. Die Bewäßerung ſchaffet dem Getreide, und die Beackerung den Fiſchen, immer wieder neue Nahrung."In ſolchen Teichen kann auch in den beiden erſten: Jahren nach der vorhergängigen Beacerung, der Beſaß auf die Hälfte Echöhet werden.

An einer guten und richtigen Bewäßerung der Teiche iſt im übrigen alles gelegen. Wo Mangel an Waſſer iſt, da kann die Teichwirthſchaft nicht für vollkommen geachtet werden. Die beſten Teiche ſind, welche lebendiges Waſſer haben, und ſolches entweder von fiſchbaren Strömen: oder andern kleinen Bächen befommen. Eben dieſes macht es, da3 man in Schleſien eine ſv anſehnliche Teichwirthſchaft treiben Fann, weil daſelbſt allent- halben eine: Menge von. dergleichen kleinen Flüßen und Bächen angetroffen wird. Mit Teichen, die ihr Waßer bloß von Regen und Schnee erhalten ſollen, ſiehet es, inſonderheit zu dürren Zeiten, nur ſchlecht aus.

Alle: dieſe Umſtände können einem Richter bey Schätzung der bey einem Land- gut vorhandenen Teichwirthſchaft, die nötbige Anleitung geben; auch. mag hiernach beurtheilet werden, ob, und in wie weit, die Anlegung neuer Karpfenteiche für eine wahre Gutsverbeſjerung zu achten ſey.

b. 48. Wem in Erbfällen die in den Teichen ſtehende Fiſche zugehören.

Auch pfleget bey Abſterben eines Lehns- oder Feideicommiß- Beſißers, zwiſchen deßen Allodial- Erben und dem neuen Lehns- oder Fideicommiß- Folger öfters die Frage zu entſtehen, in'wie weit diein den Teichen befindliche Fiſche zur Allodial-Erbſchaft gehören. Bey einer ſolchen regelmäßigen Teichwirthſchaft, wie ſie in den beyden vorherge-

"henden 9. 8. beſchrieben worden, iſt die Entſcheidung dieſer Frage nicht ſchwer.. Denn

da die-Allodial- Erben nur dasjenige, was wirklich zum Gebrauch oder Verfauf tüchtig iſt, als.wahre Früchte verlangen können ,. ſo ergiebet ſich daraus von ſelbſt, daß ſie an den in

den Strich- und Streckteichen befindlichen Karpfenſaamen keinen Anſpruch haben. Cben ſo wenig der Aer unbeſäet gelaßen. werden kann, eben ſo wenig können auch die Teiche ohne Beſaß bleiben. Die in den Wachsteichen ſtehende Fiſche aber, gehören ſonder

Zweifel zu der Allodial- Erbſchaft.

; Da aber die Wachsteiche nicht überall alle Jahre gefiſchet zu werden pflegen, ſondern an vielen Orten. drey und mehrere Jahre,(wie denn z..B. der befannte große Torgauer Teich nur alle 6 Jahre gefiſchet wird) ſtehen bleiben, ſo will, wenn der Todes- fall des Lehns- oder Fideicommiß- Beſißers vor Ablauf der zur Teichſiſchung beſtimmten Zeit geſchehen iſt, die Sache dennoch zweifelhaft bleiben;

Nach den Zeugnißen des Berlichius P. II1, Condel. 45..No. 25. und des Carpzovius

Part. TIL Coult,. 32. p.. 26 ſoll inden. Sächſiſchen: Gerichten! die Zeit der Fiſchung und der Beſeßung in dergleichen Fällen. zur WE LID werden.. Jſt bey. dem"rs |: 2 en