Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
23
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Von den allgemeinen Begriffen, Die ein Richter 1c. 23 GS. 37.

Zloſſe Zuſtgärten ſind auf dem Lande mehr läſtig als nuzbar.

Bey Beurtheilung der Landwirthſchaft kann nichts, als was einen wahren Nußen bringet und die baare Einnahme vermehret, zugegeben werden. Aus dieſer Urſache kom- men die 8. 28. und 29. bemerkte Gärten. in Betracht. Aus eben dieſer Urſache aber, Fönnenmauch die bloße Zuſt- und Ziergärten weder unter den zu vergütigenden VWelio- rationen einen Platz finden, no) bey Würdigung der Zandgüther in Anſchlag gez bracht werden.

Hiemit will ich nicht behaupten, daß in einem herrſchaftlichen Landgarten. nichts als Bäume, Kohl und Rüben befindlich ſeyn müſſe, und gar keine Ordnung beobachtet werden dürfe. Der Unterſcheid der Stände und der daraus entſpringende Wohlſtand: läſſet es gar wohl zu, daß ein adlicher Guchsbeſißer ſeine Gärten dergeſtalt einrichte, daß. man das Angenehme und.Nußbare darinn mit einander verbunden finde, welches: bey einer gut gewählten Ordnung ſehr füglich geſchehen kann. Nur muß das Angenehme niemahl das Nußbare verdrengen, ſondern dieſes jederzeit die Oberhand behalten, und der Haupt- zweck des angelegten Gartens ſeyn.

Die Rede iſt hier nur von. den groſſen, prächtigen Gärten, wo blos das Auge Be- luſtigung und Ergößlichfeit finder; ein wahrer Nuten aber gar nicht vorhanden, oder doch ſo geringe iſt, daß er von den Erhaltungs- und Beſtellungsfoſten ſehr weit übertroffen wird.+ H Man kann einem reichen und vornehmen Guchsbeſißer', deſſen Vermögen auch zu dem Ergößlichen zureichend iſt, dergleichen prächtige Tummelpläße, wenn er eine Neigung zu ſolchen Dingen hat, anzulegen nicht verargen. Allein in Anſehung. des Gu- ches ſelber, find ſie ein wahres Ylichts. Weder ſeinen Rindern bey der Theilungy noch einem. Fremden bey der Deräuſſerung, können ſie angerechnet werden. Hätte eim Fünftiger Beſißer nicht die freye Wahl, ob er ſelbige beybehalten oder eingehen laſſen, oder in ein nußbares Gartenwerk verwandeln: wolle, ſo würde er no< überdem mit Recht, daß die dazu erforderlichen Evhaltungsfoſten von den übrigen Guths- Einkünften abgeſchrie- ven werden müſten,. verlangen können. So leicht kann aus der Zuſt eine Zaſt werden.

G0192:

85" Ausnahme von der vorigen Regel.

n Keine Regel iſt ohne Ausnahme, und ſo gehet es auch hier.

Auf Landgürhern,. die nahe an einer groſſen und volfreichen Stade liegen, kön- nen auch die bloſſen Luſtgärten zur Vermehrung der baaren Einnahme Gelegenheit geben, und dadurch nußbar werden. Wie ſehr ſich die in den Mauern eingeſchloſſene Stadtleute nach friſcher Luft ſehnen, und ſich auf den.nächſtbelegenen Dörfern bey müßigen Stunden zu ergößen ſuchen, iſt einem jeden, der einen Theil ſeiner Tage in groſſen Städten zuge bracht hat, nicht unbekannt. Dieſe ſich von den Mauern loSgeriſſene Stadtleute, ſuchen blos eine ſinnliche Ergößung. Es iſt daher ganz natürlich, daß ſie diejenigen Pläße, die mit ſchönen und angenehmen Gärten verſehen ſind, zu ihren Beluſtigyngen IRE

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