Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
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Bon den allgemeinen Begriffen, die ein Richter te. 19

Dieſe Sätze, deren nähere Zergliederung in dem Verfolg dieſes Werks, an ſei- nem Ort nicht verſäumet werden ſoll, werden einem Richter eine ſichere Anleitung ge- ben können, wie er in dergleichen Pacht-Remißionsfällen, ſo wohl bey Unterſuchung als Entſcheidyyg derſelben, zu verfahren und das rechte Ziel zu treffen habe.

G. 25 - Von den UnglüEsfälien und den bey deren Boniſication nöthigen Grundſäten.

In einer Landwirthſchaft eräugnen ſich, auch auſſer dem Rückſchlag im Getreide, nicht ſelten eine Menge von Unglückfällen, welche zu mancherley Streitigfeiten, Gelegen- heit geben. Würde die Wirthſchaft niemahl durch dergleichen traurige Begebenheiten unterbrochen, ſo wäre gewis das Landleben der erwünſchteſte Stand, und man würde nicht allenthalben ſo viele arme und dürftige Wirche antreſfen. So'aber wird öfters. das Einkommen vieler Jahre in einer kurzen Zeit, ja in einem Augenblick, weggeraſfet und ju Waſſer gemacht. Und glücklich wäre ein Wirch, wenn es blos mit dem Verluſt des Zegenwärkigen abgethan wäre, Allein es giebet Unglückfälle, welche ins Künftige einen ſo ſtarfen Einfluß haben, daß ein damit betroffener Gutchsbeſißer in vielen Jahren nicht wieder vecht zu Kräften kommen fann. Das verderbliche Viehſterben mag hierunter zum Beweiſe dienen.

Krieg, Brand; Waſſerſchaden, Viebſterven, Zeuſchre>en, Froſt und Zagel- ſchlag ſind die gewöhnlichſten von dieſen dem Landmann ſo aefährlichen Unglücksfällen.

Faſt in allen Fällen, wo ein Landguth nicht von dem Eigenthümer ſelber, ſondern von einem dritten, unter gewiſſen Verbindlichkeiten gegen den Gigenthümer, bewirthſchaf- tet wird, beſonders aber bey Verpachtungen, entſtehen aus dieſem Grunde Bonifications- Foderungen, welche einer richterlichen Entſcheidung bedürfen.

Eine nähere Erörterung der ſo vielfach hierin einſchlagenden landwirthſchaftlichen Wahrheiten, behalte ich ebenfalls einer beſondern Abhandlung vor. Inzwiſchen können folgende wenige Säße hierunter zu einem vorläufigen allgemeinen Begrif dienen.

Ob der Unglü>sfall durch ein Derjehen des Daächters oder andern Genieß- brauchinbabers geſcheen, oder verhindert werden können, iſt hier ebenfalls der erſte Punctk, der ins klare geſeßet werden muß. Denn alsdenn iſt es im vigentlichen Verſtan- de Fein Unglücksfall, ſondern ein jeder hat ſich den durch ſeine eigne Schuld oder Nach- läßigfeit entſtandenen Schaden ſelber beyzumeſſen.

+ Ob durch dei ſich ereigneten Unglü&sfall der Grund und Boden ſelber ver- dorbeny wie bey groſſen Waſſerfluthen durch die Verſandung nicht ſelten geſchiehet, oder,

Ob der Unglü&sfall von der Art ſey, daß er zwar für das gegenwärtige Jahr Schaden bringe, für die künftigen aber deſto mehr Vortheil ſtifre, wie ſich ebenfalls bey Ueberſchwemmung der Wieſen öfters zuträget, ſind Dinge, die hiebey wohl erwogen wer- den müſſen.

Ob der Ungis>sfall, deſſen Vergütigung verlanget wird, das ganze Guth, oder den wichtigern Theil deſſelben, oder nur einen kleinen Theil davon, betroffen habe.

; Ob der durch den Unglöü&sfall entſtandene Schaden ſolche Dinge betreffe, die zur Bewirthſchaftung un5d Benutzung des Ee gehören, ae 3 4.2 Ob