Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
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Von den allgemeitten BegriFen, die ein Richter ze. 15

Wildniſſe. Man hielt daher weit weniger Vieh, auch waren die Dorfſchaften weit wer niger bevölfert und angebauet. Diejenige alſo, die große Feldmarken und Hütungspläte beſaßen, waren ſehr leicht zu bewegen, ihren Nachbaren an den überflüßigen Weiden, ei- nen Antheil nehmen zu laſſen!- Ein vergnügtes Gaſtmahl, ein Gevarterſrand, eine klei- ne Gefälligfeit, eine ungefchicfte brüderliche Erbtheilung, haben zu dergleichen Vergünſti- gungen Gelegenheit gegeben. Ja, nicht ſelten hat ein dergleichen Aufhürungs-Rechr weiter nichts als eine bloſſe Uſurpation zum Grunde, Eine Hütung, die der Eigenthümer wegen ihrer Entfernung nicht nußen fonnte, wurde von dem Nachbaren, dem ſie gelegener war, mit ſeinem Vieh betrieben. Der Eigenthümer und.ſeine Leute achteten es nicht, weil ſig es für ihr Vieh nicht brauchten. Das befannte, quod ribi non nocer& alteri prodett, war ihnen bey ihrer alten deutſchen Redlichkeit, ein ganz eigner Sat, und an künfeige Veränderungen dachfen ſie nicht, Der Nachbar hütete bey dieſer Gutherzigkeit immex- ungeſtört fort, und erlangte durch undenkliche Jahre eine Poſſeßion, die ihm ein Recht giebet, welches jimanc<hem Cigenthümer zu einer ſo beſchwerlichen Laſt geworden iſt.

Die Zeiten habentſich geändert, und mit denſelben zugleich unſre Landgücher eine ganz andre Geſtalt gewonnen. Auf Seiten des Eigenthümers kann der Verlui?, den er durch das Aufhürungsrecht ſeines Nacboren leidet, nicht mehr mit ſo gleichgültigen Au- gen angeſehen werden. Sein VWiehſtand hat ſich gegen die. vorigen Zeiten gar ſehr ver- mehret, und er braucht daher diejenige Hütung, die von ſeinen Vorfahren als überflüßig nicht geachtet wurde, zur eignen Nothdurft. Auf Seiten des michürenden Nachbaren, hat es gleiche Bewandtniß. Seine ehedem wüſte und eindde Wiefen, ſind uhrbar. GSei- ne Aecker brauchen mehreren Dünger. Sein Dorf hat weit mehrere Einwohner. Sein Viehſtand iſt daher weit ſtärker, als er zur Zeit der erlangten Vergünſtigung geweſen,

4.Wäre es mit dieſem öfters vielfach gedoppelten Biehſtrand das Aufhütungs-Rechr zu erereireit erlaubet, ſo würde der Eigenthümer dadurch, wider die Abſicht der erſten Conſtituenten, die nur auf das überflüßige gerichtet geweſen, gar ſehr verfürzer, ja wohl gänzlich von ſeinem Eigenthunz verdrenget werden. Da aber ſolches weder nach der Bil- ligfeit, noh auch nach. dem ſtrengſien Recht verſtattet werden mag, ſo folger daraus ganz natürlich der allgemeine Grundſaß, daß, in den Fällen, wo der Eigenthümer über den erböbeten Viehſtand des LTac<barn klaget, das aufzuhütende Dieb nicht nach den ge- genwärtigen,. ſondern demjenigen Zuſtande, in welchem ſich. des YTachbaren Zandauth vnd Wirthſchaft zur Zeit der conſtityirten Servitut befunden hat, beſtimmet werden müſſe.

GE g Wie man darunter zu verfahren habe, wenn wegen Länge der Zeit den ehemahligen Viehſtand auszumitteln ohnmöglich fällt.;

Die Länge der Zeit verurſacht nicht ſelten, daß es den bey Conſtituirung des Auf- hütungsvechts vorhandengeweſenen Viehſtand auszumitteln ohnmoöglich fällt. Man muß daher, um nicht ohnmögliche Beweiſe zu veranlaſſen, auf ein zuverläßiges Mittel hierunter etwas gewiſſes zu beſtimmen bedacht ſey 4

Alle Hürung.iſt eine Sommernahrung. des Viehe8s. In ordentlich eingerichteren Wirthſchaften kann. fein höherer Viehſkand angenommen werden, als der Eigenchümer

mit eigenem gewonnenen Futter den Winter über zu erhalten im Stande iſt. S as