Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
14
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14 Erſtes Hauptſtück.

laFett. Wie leicht könnten, in Anſehung dieſer Viehart, alle dergleichen nachtheilige Auf- hütungen aufgehoben werden, wenn in Abſicht der Stallfutterung, des Königes ſo heil- famer Wille erfüllter, und ſolche allgemein gemachet würde? Jedoch dieſes alles wird in dem dritten Hauptſtück mit mehrern ausgeführer werden,

Gegenwärtiges habe ich nur blos zur Erläuterung des vorhin veſtgeſeßten Grund- ſaßes anmerken wollen, und ſtelle ich anheim, ob das Aufhütungs-Recht auf einer dürren Fichtheide wohl nach der geſunden Bernunft auch auf das Zugvieh, wenn ſolches nicht beſonders durch Brief und Siegel ausgemachet worden, ausgedehnet werden könne?

Sup 20%

4Tur mit ſo viel Vieh, als der auf hütende Theil mit eignen gewonnenen Futter zu ernähren vernmiag, PFönnen die gemeine Zutungsvplätze betrieben werden.

Ein zweiter Grundſaz in dieſer Aufhütungs-UTaterie iſt; daß dem aufbüten- den Cheil nur dieTtzithütung«auf fo vieles Vieh, als er mit eignen gewonnenen Futter den Winter über auszufuttern im Stande iſt, zugeſtanden werde,

Eine jede Wirthſchaft muß in der Verfaſſung, wie ſie ſich in ſich ſelber erhalten- kann, angenommen werden. Die Induſtrie iſt zwar an und für ſich eine herrliche Sache, welche zur Wohlfarth des Landes nicht genugſam ermuntert werden kann. Solche aber auf Koſten eines dritten zu treiben, würde eben ſo ungerecht, ais dem allgemeinen Beſten des Staats zuwider, ſeyn. Denn was der eine gewinnet, verlieret der andere dagegen doppelt. je Das benöthigte Winterfutter iſt, wie ich bereits 8. 18. beyläufig angemerket ha- be, faſt allenthalben für Geld, und in einigen an groſſen Strömen und Flüſſen liegenden Gegenden, in ſehr geringen Preiſe zu befommen. Cin Guths- Beſiger t<ut zwar ſchr wohl, wenn er ſich einer ſo vortheilhaften Gelegenheit, ſeinen Viehſtand zu erhöhen, be- dienet. Zum Nachtheil ſeines Nachbaren aber, auf deſſen Feldmark er eine Aufhütungs- Gerechtigfeit beſibet, mag dieſe Induſkrie nicht ſtatt finden.

In Fällen alſo, wo ein zur Ungebübr erhöbeter Diebſrand vorgewandt wird, Hat ein Richter, es mag voin einer noc) wirklich ſubſiſtirenden Servitut öder von de- ren Aufpebung die Frage ſeyn, an dem obigen Grundſaz jederzeit einen ſichern Zeitz faden, bey welchem er die Wabrbeit nicht verfeblen k&n. j;

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zvVarum aber hierunter nicht auf den gegenwärtigen Zuſtand der Guüther zu ſehen, ſondern auf die Zeit der conſtituirten Servitut zurück zu geben ſey.

Zu unſern heutigen aufgeklärten Zeiten, wo man Feine überflüßige Grundſtücke hat, ſondern alles ſelber auf die beſtmöglichſte Art zu nußen weis, nimmt man ſich ſorg- fältig, ſein Guth mit ſolchen neuen Unbequemlichfeiten zu beläſtigen, in Acht.

Alle dergleichen Dienſtbarfeiten haben daher ihren Urſprung dem Alterchum zu danken. Zu den Zeiten unſrer Urältern,-waren die Landwirthſchaften in einer ganz-an- dern Verfaſſung. Die Aecker hatten damahl noch mehrere eigenthümliche Kräfte bey

ſich, Wo jekt die beſten und tragbarſten Wieſen angetroffen werden, waren VERNAOSNE » j ild-