Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
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Pon den allgemeinen Begriffen, die ein Richter 1. 33

Einem jeden, der an der Direction des Gemeinbeits- Aufhbebungsgeſchäftes ei- ven Antheil hat, mag dieſes'eitx wichtiger Zewegungsgrund ſeyn, auf die Theilung der Gemeinen Zuümygen ſein vornehmſtes Augenmerk? um fo mehr zu riczten, als da- bey die meiſte Schwierigkeiten uyd Widerſprüche vorzufallen pflegen.

Es iſt ſolches das gewöhnliche Schickſal aller nüßlichen Sachen, daß ihnen die meiſten Hinderniſſe entgegenſtehen, Cin weiſer und ſtandhafter' Nichter läßt ſich aber dadurch nicht abſchre>en. Zulekt findet er doch'bequeme und wirkſame Mittel, alles aus dem Wege zu räumen, und den Willen des Königs zurerfüllen.

Daß die Aufhebung dergleichen gemeinſchaftlichen Zütungen auch unter die wichtigſten UTeliorationen eines jeden Täandguthes gehöre, iſt ſchon vor ſich offenbar.

GRAN OL

Die Aufhütungs- Gerechtigkeit kann nur mit denjenigen Vieharten, die ſich für die unter der Gemeinheit ſtehende Zütungsplätze ſchicken, exerciret werden.

Ein ſo wichtiges und ſo vielen Schwierigkeiten unterworfenes Geſchäfte erfordert aber, wann die Regeln der Gerechtigkeit und Billigkeit auf keinerley Weiſe verleßet wer- den ſollen, ein ganz beſonderes behutſames Verfahren.

Die Aufzütungs-Gerechtigkeit pfleget gemeiniglich immer weiter ausgebreitet, und

dadurch der Nuten des Cigenthümers, beſonders wenn deſſen Landguch von den gemeinen Hütungspläßen weit entlegen iſt, dergeſtalt eingeſchränker zu werden, daß demſelben zuleßt wenig davon zu ſtatten kommt.. Es ſind daher gewiſſe ſo wohl in der Landwirthſchaftswiſ- ſenſchaft als auch der Rechtsgelahrtheit ſelber gegründete Säße dabey zur Richtſchnur zu nehmen, welches um ſo nöthiger iſt, als dergleichen läſtige Servituten gemeiniglich ihren Urſprung blos einer langen Nachſicht und daraus entſtandenen Verjährung zu. danken haben. ; Zuvörderſt iſt es ein Zauptſaz/ daß die Aufhütungs-Gerectigkeit nur mit öen- jenigen Vieharten, die ſich für die gemeinen Zütungsplätze ſchien, exyerciret' werden könne, woferne nicht durch öffentliche Urkunden, im Fall dergleichen: vorhanden: ſind, ausdrü&lich ein andres veſtgeſetzet. worden.

Einem jeden erfahrnen Landwirth iſt bekannt, daß nicht alle Vieharten einerley Weide erfodern, und ſich daher auch nicht alle Hürungspläße für alle Gattungen des»Vie- hes ſchifen.

- Das Zugvieh an Pferden und Ochſen iſt, wenn ſie imStande, die ihnen obliegen- de ſchwere Arbeit zu beſtreiten, bleiben ſollen, einer fetten und:nahrhaften- Weide benöthi- get. Den Schafen hingegen, ich rede hier von den gewöhnlichen Zucht- Schäfeveyen, ſind fette Weiden auf keinerley Weiſe zuträglich, ſondern ein mageres auf hohen Hürungs- pläten wachſendes Gras iſt ihnen, wenn ſie ſich nur gehörig ausvreiten können, eine weit geſundere Nahrung. Die Kühe nehmen zwar, wann ſie in einem: milchreichen Zuſtande erhalten werden ſollen, auch ſehr gerne mit einer fetten: und nahrhaften. Weide vorlieb. Da aber ſolche an den meiſten Orten, wo noch nach dem alten Schlendrian.gewirthſchaftet wird, kaum für das Zugvieh hinreichend iſt,. ſo müſſen ſich: ſelbige'in vielen Gegenden, wo Feine andre Gelegenheit für fie iſt, noch 0... auf die magern. Schafweiden a

7 laſſen.