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gemeine Wohl des Landes, ſo nothwendigen Sache, dur< gerichtliche Verfügungen, keine Zinderniſſe in den Weg geleget werden. j
. Wie-leicht ſolches,"bey Auſſerachtlaſſung der vorhin bemerkten Regeln, aus' den beſtem Abſichten geſchehen könne, fällt einem Nachdenkenden und Erfahrnen zu begreifen nicht ſchwer. Man darf hierunter zu feinen Erdichtungen ſchreiten.“ Auf Anhalten ei- nes Gläubigers das Guth durch gerichtliche Auspfandung von Kühen und Schafen zu ent- blöſſen, würde z. B. ein Fall ſeyn, wodurch das Verhältniß der wichtigſten Wirthſchafts- theile unterbrochen wird.||: Das gewöhnliche hatJuſtitia& pereat mundus würde hier zu unrecht: angebracht ſeyn:"Die Befriedigung eines Gläubigers kann gar wohl geſchehen, ohne daß: das"Land- guch des Schuldners zu Grunde gerichtet werden darf. Bey Ermangelung andrer Zah- lungsmittel iſt es weit beſſer gechan, das verſchuldete Guth zu verkaufen, als daß daſſelbe durch-vieljährige unrichtige Bewirchſchaftung, oder durch verhangene Hülfsmittel, die das ſo nothwendige Wirthſchaftsverhältniß unterbrechen, zuleßt zu einer Einöde gemacht werde. Gienge gleich der Schuldner dabey verlohren, ſo würde doch wenigſtens dem Staar durch den-NRuin: der Landgücher kein ſo empfindlicher und.ſehr'ſchwer wieder gutzu- machender Schade geſtiftet. Die mit der Juſtizverwaltung ſo nötbig zu verbindende Weigheit und ZFlugheit erzeuget eine Billigkeit, die dieſes alles von ſelbſt lebret.
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Daß. bey Verbindung. der Wirthſchafts-Theile auch beſonders«auf ihre Lage geſehen und daher die Grundfiücke nicht ohne.Troth getheilet werden müſſen.
Bey Verbindung der verſchiedenen nutzbaren Wirthſchaftstheile iſt auh be- fonders auf deren Lage zu ſebei1..
Ein nahe belegenes Grundſtück bringet mehreren Nußen, als ein entferntes. Holz und Wieſewachs beweiſen ſol<es unwiderſprechlich, und entfernte Ae>er ſind weit ſchwerer zu bewirthſchaften, als nahe belegene./
Ein Landguth, welches unter zwey oder mehvere Eigenthümer getheilet iſt, kann im Ganzen nicht ſo viel Nuten bringen, als wenn es nur einen Beſißer hat. Da ein jeder Eigenthümer ſeine beſondre Haushaltung, hat, ſo verurſachet ſolches eine Menge von Ko- ſten, die ſonſt, wenn nur eine geführet werden darf, nicht nöthig ſind..
Auch iſt die völlige Uebereinſtimmung zweyer oder mehrerer Nachbaren, die in ei-
nem Dorfe beyſammet wohnen, eine ſehr ſeltene Sache. Beſtändiger Zank und Wider- willen ſind bey dergleichen Umſtänden weit gewöhnlicher.- Daß hiedurc<h viele nüßliche Verbeſſerungen unterbleiben und rückgängig gemacht werden, lehret die Erfahrung. Zu wünſchen wäre es daher, wenn alle dergleichen unter mehrern getheilte Landwirthſchaften au gehoben werden könnten, und ein jedes Landguth'nur einen Beſißer hätte.:“Es würde dadurch eine der reichſten Quellen vieler langwierigen und verderblichen Proceſſe verſtopfet, und. überhaupt: für» dasgemeine Weſen der gröſſeſte Nußemgeſtiftet. werden.
Jn wie weit ein Richter diejenigen, die bey: dem Verkauf eines nachbarlichen Guthbes'ex jure viciniratis ein Vorrecht: vor Fremde: verlangen, zu unterſtützen habe, läſſet ſich aus vorſrebenden abnehmen.|: ach


