Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
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Summariſcher Innhalt.|

6,171. Wer Tauben zu halten berechtiget ſey- S. 161 und 162. un

- 172. Daß, und warum auch die Grundherrſchaften die Anzahl ihrer Tauben billig einſchränken müſſen, was dieſerhalb für Grundſfäße anzunehmen, und wie G 46-204 einem Dorfe, wo mehrete Herrſchaften wohnen, zu halten ey. 1622'

- 173. Ob und in wie weit jemand die ihm auf ſeinem Aer Schaden zufügende'Tau- ven zu tödten befugt ſey- S- 164. te!

. 174. Daß niemand des andern Tauben wegzufangen berechtige ſey- S: 165-

- 175. Von den Bienen, und daß das Eigenthum derſelben zu unſern Zeiten nicht mehr ſo unbeſtimmt ſey, als es vor Alters dafür gehalten worden. S. 165.

- 176. Wem das Recht, Bienen zu halten, zuſtändig ſey? S. 166.

- 177. Wie es mit den abgezogenen Bienenſchwärmen zu halten- S. 166.

» 178. Von den INN Heerbienen, und was darunter nach der Billigkeit Rech» tens..,167: y N

- 179. Von den GVirthſchaftsgebäuden, und warum ſolche, bey ürdigung der Landgüter, nicht nach ihrem wahren Werth, it Anſchlag gebracht werden können. S. 168-.-

. x30, Von dem herrſchaftlichen ILohnhauſe, daß ſolches ebenfalls zu den nofhwendi- gen Wirthſchaftsgebäuden gehöre, und daher, wenn das Landaut ſelber ver- kaufet wird, auch zugleich mit für verkaufet geachtet werde. S. 169-

ein billigmäßiges Capital- Quantum auszuſeßen ſey- der deshalb in dem Feuer- Societäts- Cataſtrum eingetragene Werth aber, in der Taxe nicht

. 170. höfe, welche den Bauern nicht eigenthümlich zugehören, von Grundherrſchaft neu wieder aufgebauet, und daher auch, wenn ſelbige uer- Societät eingetragen worden der-Beitrag dazu von dieſer, und nicht von jenen- entrichtet werden mäſſe S- 770: - 183. Daß die Laß- und Leibeigene Bauern ihre Höfe, wenigſtens in Da und ; halten ſchuldig ſind, und was unter dieſem Ausdruck verſtanden

werde. S- 172- 7 NEE 4 16912 49..00 - 184. Warum auch dieienige Bauern, denen die Höfe nicht eigenthümlich zugehören, das Verſchwellen und alle andre dergleichen Reparaturen bey den Gebäuden

zu übernehmen ſchuldig ſind. S. 173: A' - 185. Was ein Laß- oder Leibeigener Bauer/ in Anſehung der auf ſeinem Bauerhofe befindlichen Dächer, zu beobachten ſchuldig iſt. S. 174"68 » 186. Daß es ein großer Wirthsſchaftsfehler ſey, wenn auf einem Landgut nicht:ge- : nungſame Gebäude ſind, und daher die dazu erforderliche Baukoſten bey den

Gütertaxen billig mit in Abzug gebracht werden müſſen. S. 175.

» 187. Das im vorigen 6. enthaltene wird näher erwieſen. S- 176. 188, Von den Kirchen, Prieſter- und Schulmeiſter- Wohnungen wer ſolche zu *" Terbayen und zu erhalten ſchuldig ſy? S., 177

6. 189.