Vi Summariſcher Junhalt.
4. 104. Fortſezung vva den Einſchränkungen der Dorf- Schäfereyen, und daß ſolche nicht nach bloßer Willkühr vermehret werden fönne. S- 98-+
- 105, In wie ferne das in den 4 nächſt vorſtehenden 9. 6. enthaltene bey Anwendung der Rechtsgelahrtheit nüklich ſeyn könne, wird kürzlich wiederhohlet. S.99
- 106,. Von der in einigen Königl. Preuß. Provinzien, beſonders in der Neumark, ein- geführten Schäfer- Schattenhufen, und daß die davon beſtimmte Abgabe als eine Vergütigung für die von der Herrſchaft auf der Gemzine Grundſtücke
| exercirte Schaftrift anzuſehen ſey. S. 99.
» 707. Warum dieſer Schäfer-Schattenhufen- Beytrag auch an. den Orten, wo die
Unterthanzen eine gewiſſeAnzahl eigener Schafe zu halten befugt ſind, gegeben
werden müſſe. S- 100,
- 108. Daß aber alsdenn, wenn, bey den Gemeinheits-Aufhebungen oder ſonſt; die Herrſchaft ſich des Rechts der Schafhütung auf der Unterthanen Grund- Stücke gänzlich entſaget hat, dieſer Beytrag wegfalle. S. 101,;
» 109."Daß zur Erlaſſung des Schäfer- Schattenhufen- Beytrages nicht genung. ſeyy
* wenn die Herrſchaft ſich nur blos, der Unterthanen. Sgaten nicht zu behü-
. ten, anheiſchig gemacht hat. S. 102..
- 110. Die Beſtimmung des Schafhaltens kommt hauptſächlich: auf. das eigne ge? wonnene Winterfutter an- S, 103.
- ILL. Die Richtigkeit des im vorigen 8. veſtgeſekten Grundſaßes, und die gehörige
; Anwendung davon, wird durch-ein Beyſpiel erläutert. S- 104.
= 112. Fortſeßung des vorigen. S. 105. y
- 113. Von dem Unterſcheid der Zucht- und Hammelſchäfereyen,. und welche Weide "fich für eine jede am beſten ſchiefe... S. 106.; 207
- 114. Von den Grundſäßen, die bey Beſtimmung Der für die Zuchtſchäfereyetz, ſich ſchicfenden Weide zu beobachten ſind, ingleichen von dem Schmeervieh. und Schafräude, und was, um dieſe zu verhüten, für Vorſichten zu gebraus= <en. S. 107 bis 111.||
- TE5. Daß an den Orten, wo das Rind- und Schafvieh- einerley Weide hat, das leßtere nicht eher, als bis das erſte das ihm zuſtändige genoſſen, darauf fom- men, dennoch aber die Schaftrift ſo wenig als möglich, eingeſchränfet wet- den müſſe, und warum dieſes bey. den Waldhütungen, keiner Schwierigkeit unterworfen ſey- S. 111.(
» 276. Daß an den Okten, wo nur bloße Feldhütung vorhanden iſt, die Sacße'meh- pore Schwierigkeit habe, und dahex-eine genauere Ordnung darunter zu be obachten ſey. S. 112. DIER?
» 317. Bon der gewöhnlichen Eintheilung des Ackers in 3 Felder, und daß dieſelbe bey: einer richtigen Schafhütungsordnung zum Grunde zu legen ſey. SS, 13.*
- 118, Von der in der Brache gebräuchlichen Heidlings- oder Hegungsfahre, und wat- um ſolche von den Schäfern geſchonet werden müſſe. S. 114.
- 119, Warimn dieſe Heidlings- oder Hegungsfahre auch von denjenigen, welche. das Aufhütungsrecht mit ihren Schafen-auf eine fremde Feldmaxk haben, geſcho-
- nef werden müſk, S- 114-
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