Summariſcher Jnnhalt. v
* Daß die'Erhaltung der Bauern von einem vorſichtigen Gebrauch der Dienſte
abhange, wird noch durch ein andres Beyſpiel von dem unter den Zeitpäch- tern gewöhnlichen Aufſchwelien der Dienſte beſtätiget. S. 60.
Wie auch dieſer Mißbrauch zu heben ſey. DS. 61x.|
pe. das Aufſchwellen der Dienſte den Bauern eher nüblich als ſchäd-
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Von dem verſchiedenen Zuſtande und Beſchaffenheit der Unterthanen und Dorfsbewohner, und ihren verſchiedenen Pflichten, wird ein kurzer allge- meiner Begriff gegeben. S. 62.?
Von der Jurisdietio Patrimonalis, oder der dem Gutsbeſiter zuſtehenden Erbge- richtbarkeit, und in wie weit ſie von dem Dienſtzwang unterſchieden. S. 63.
- In wie weit dieſe Erbgerichtbarfeit unter die nutzbaren Rubriken eines Landgu-
tes zu ſeken- S. 64.
. Von der Dorfpolicei- S. 65.
Von den Gegenſtänden der äußern Dorf- oder Feldpolicei. SS. 65 bis 69«
Von den Gegenſtänden der innern Dorfpolicei. S. 69 bis 84
Von dem richtigen Verhältniß des Beytrages zu dem Dorfpoliceiweſen. S. 84.
In wie weit die Grundſäke einer richtigen Dorfpolicei einem Rechtsgelahrten zu wiſſen nüßlich und nöthig ſind. S. 84 und 85.|
Von den allgemeinen Begriffen, die von dem auf einen Landgut erforderlichen Viehſtand, und den dazu 3% origen verſchiedenen Vieharten, nöthig ſind. S.85«
Von der Eintheilung des Wiehſtandes, und den dabey zu beobachtenden allge- meinen Grundſäßen. S. 86.
Von dem Zugvieh, und ob es Ochſen oder Pferde zu halten zuträglicher ſey. S. 87.
Von dem Unterſcheide der Stall- und Graspferde. S. 88.
Wie die Koſtbarkeit der Stallpferde in ihrer Futkterung zu vermindern. S. 89 und 90.-
Daß auch durch eine vernünftige Abſtellung der überflüßigen Knechte die Ko- ſten, die ſonſt durch die Pferde in der Landwirthſchaft verurſacht werden, gar ſehr gemindert werden können- S. 91.
Ob und in wie weit die eigene Pferdezucht rathſam ſey- S. 92 und 93.
Was wegen der Zugochſen zu beobachten. S. 94.
Daß unter dein nußbaren Wieh die Schafe den Vorzug haben, und warum daher den Rehtsgelahrten eine hinlängliche Kenntttiß von den Schäfereyen und den dahin einſchlagenden ovekonomiſchen Wahrheiten nöthig ſey. S. 95.
Warum die mit der-Schäferey- Gerechtigkeit beliehene Grundherrſchaften nicht allein ihre eigene, ſondern auch ihrer Unterthanen und des ganzen Dorfs Acker und Grundſtücke mit ihren Schafen zu behüten berechtiget ſind. S. 96.
- Warum die Unterthanen ordentlicher Weiſe von dem Recht, eigene Schafe zu-
halten, ausgeſchloſſen ſind. S. 95. ift An welchen Orten die Gemeine der Unterthanen eigene Schafe zu halten be- xechtiget ſey» undvon den dabey erforderlichen Cinſchränfungen. S,. 97.
b S. 104,


