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Oeconomie der Landwirthschaft : mit Kupfern und Tabellen / nach dem Französischen des Baron E.V.B. Crud von C.F.W. Berg
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22 Oeconomie der Landwirthſchaft.

Der Theil der Deconomie aber, bei dem die Bedingungen am meiſten va» riüren, iſt das Vieh, beſonders das Nußvieh.

In der Schweiz gehört das Vieh gewöhnlich dem Grundeigenthümer an, und dieſer übergiebt es dem Pachter nach einer beſtimmten Schäßung, unter dem Beding, nach Ablauf der Pachtzeit ihm den gleichen Werth an Vieh zurück zu lie» fern; und während der Dauer derſelben für jede Milchkuh eine Rente zu zahlen, die auf 70 bis 80 franzöſiſche Franken jährlich ſteigen kann. Der Pachter iſt über» dieß gehalten, eine Anzahl Schweine, über die man überein gekommen iſt, und die der Gutsbeſißer gefauft hat, zu füttern und zu mäſten, die dann zur Hälfte unter beide Parteien getheile werden. Die Wolle und der Zuwachs von Schaafen werden gewöhnlich auch zur Hälfte zwiſchen dem Beſißer und Pachter getheilt.

In Franfreich finden ziemlim dieſelben Verträge ſtatt. Jn beiden Ländern laſten die Abgaben gewöhnlich auf dem Eigenthümer.

In Jtalien weichen dieſe Bedingungen außerordentlich von einander ab.

Wenn man Milchkühe hält, ſo giebt der Pachter gewöhnlich ſeine Hälfte zum Capital für das Viel) oder zahlt die Intereſſen davon, und Gewinn und Verp» luſt an dieſem Capital gehen dann zu gleichen Hälften zwiſchen dem Eigenthümer und Pachter- Die Milch wird an eine gemeinſame Melkerei geliefert und der Ex» trag zur Hälfte zwiſchen dem Eigenthümer und Pachter getheiltz daſſelbe findet mit dem Ertrag der Schweine ſtatt. QDOft macht man es auch mehr, wie in der Schweiz; indem man blos eine feſtgeſeßte Geldabgabe für jedes Stuck Nußvieh verlangt, nebſt den Intereſſen des ganzen Capitals, bis der Pachter ſeine Hälfte vom Werthe der Kühe und den ganzen Werth des Zugviehes bezahlt hat.

Wo es keine Milchkühe giebt, iſt das Zugvieh und das Vieh, welches jung aufgezogen wird, nicht in dem Contract zwiſchen dem Gutsbeſizer und Pachter mit inbegriffen. Entweder beſißt der leßtere das Vieh als Eigenthum, und Gewinn und Verluſt davon fällt ihm allein. zuz oder auch, er nimmt es in Pacht(chepteil), ſey es vom Cigenthümer ſelbſt, oder von irgend jemand anderes, dem er eins Rente, gewöhnlich in Getreide, zahlt 3 außerdem theilt er mit dieſem Verpachter zur Zeit des BVerfaufs Gewinn und Verluſt,

Das Sterben des Viehes fällt dem Eigenthümer zur Laſt, wenn es nicht durch Nachläſſigkeit des Pachters verſchuldet iſt. Iſt das auf ſolche Weiſe verpach- tete Vieh in den Händen guter Pachter, ſo trägt es ſeinem Eigenthümer gewöhnlich 10 bis 42 Procent vom Capital, den Gewinn mit eingerechnet, welchen das jung