Deconomie der Landwirthſchaft. 7
1) In einem angemeſſenen Verhältniſſe zu den allgemeinen Bedürfniſſen der Geſellſchaft mit beizutragen, d. h., die auferlegten Abgaben zu bezahlen, wohl ver- ſtanden, daß ſie die Summe nicht überſteigen, welche die Geſellſchaft wirklich zur Realiſirung der Zwee bedarf, wegen deren ſie zuſammengetreten iſtz und daß ſie mit Billigkeit vertheilt werden.
2) Die Grundſtücke nicht auf ſol<e Weiſe zu verwalten, daß dadurch Nach- fheil für die Geſellſchaft entſtehen könnte, ſie alſo nicht in einem Zuſtande zu laſſen, "der die Zuft ungeſund machen oder die benachbarten Grundſtücke benachtheiligen würde.
3) Im Falle gebietender Nothwendigkeit gehalten zu ſeyn, den Gliedern der Geſellſchaft für eine geſeßliche Schadloshaltung die Producte des Bodens zu reſer- viren, der unter ihrer Garantie ſteht; vielleicht ſogar, bei durchaus dringenden Um- ſtänden gehalten werden zu können, Producte von der erſten Nothwendigfeit anzu- bauen, wenn ſie aus dem Auslande ſich nicht in hinlänglicher Menge herbei ſchaf- fen ließen.'
Es leuchtet ein, daß jeder Zwang in dieſen Hinſichten, der die Gränzen der unerläßlichen Nothwendigkeit überſchritte, nicht nur dem Zweck der Geſellſchaft völlig zuwider, ſondern auch ein Eingriff in das Eigenthumerecht ſelbſt ſeyn würde.
Uebrigens erfordert es das allgemeine Wohl, daß dieſe Bedingungen, und hauptſächlich die dritte, nur eine ſehr beſchränkte Anwendung finden, mehr vielleicht, als die anſcheinenden Bedürfniſſe es öfters zu geſtatten ſcheinen. Faſt immer iſt die Folge von Eingriffen in das Recht der freien Dispoſition über die Producte, Muth- loſigkeit, und Erſchlaffung der Thätigkeit und Induſtrie, mit dem nothwendig, daraus hervorgehenden Verfall des Wohlſtandes; während die Leichtigkeit des Abſaßes und der Ausfuhr Regſamkeit in den Landbau bringt, und Uebcrfluß herbeiführt. Es iſt dieß eine Wahrheit, die ſchon ſo. oft dargethan worden iſt, daß ſie für trivial gel- ken kann, und daß man ſie nicht mehr wiederholen würde, wenn man nicht Re- gierungen ſie immer noch zu ihrem eigenen großen Schaden vergeſſen ſähe.
Der. kandwirth, der die freie Wahl hat, an welchem Ort er ſeine Unter- nehmungen beginnen will, würde einen großen Fehler begehen, wenn er ſich in ci- nem Lande niederließe, wo die Regierung ſich Miſßgriffe der Art zu Schulden kom- men läßt, und. der freien Diepoſition über die Erzeugniſſe des Bodens häufige Hinderniſſe in den Weg legt,


