Deconomie der Landwirthſchaft.
Wat Der Landwirth muß überdieß ſorgſam ſür die Aufbewahrung ſeiner geernteten Producte wachen; gewöhnlich ſind hierzu geräumige Locale nöthigz und es iſt ſehr ſelten, daß die Vervollkommnung einer Wirthſchaft nicht neue Bauten veranlaſſen ſollte. S. 6-+ Endlich kann der Landwirth nur durch einen vortheilhaften Abſaß ſeiner Pro- ducte ſich einen vollfommen genügenden reinen Gewinn verſprechen, Gewöhnlich hat
er nicht über ſo beträchtliche Capitalicn zu verfügen, daß er nicht mit einem Theile.
ſeiner Producte zu beſtimmten Zeiten losſc<hlagen müßte. Cin plößliches Sinken der
Preiſe iſt öfters für ihn nachtheiliger,-. als ein Hagelſchaden. Er muß alſo volle
kommne Freiheit haben, über ſeine Erzeugniſſe nach Willführ zu dieponiren, und ſie
ausführen zu können, wenn er ſie im Lande nicht mit Vortheil abzuſeßen weis. B7:
Man hat oft die Frage aufgeworfen, ob das Eigenthumsrecht an die Er- zeugniſſe eines Bodens, zugleich weſentlich mit einem ſo unbeſchränkten Rechte, dare über zu verfügen, verknüpft ſey, daß dem Eigenthümer derſelben nicht verwehrt werden könne, ſie nach Belieben ins Ausland zu verführen z oder ob, und bis zu welchem Grade, dieſe Producte im Lande zurückgehalten werden dürften, um für die Bedürfniſſe oder die Bequemlichkeit ſeiner Einwohner verwandt zu werden, wenn gleich für einen geringern Preis, als den, welcher ſich im Auslande hätte dafür er- halten laſſen? Cs leidet feinen Zweifel, daß das Eigenthumsrecht, völlig unabhängig von jeder Souverainetäts- oder territoriſtiſchen Beſchränkung, als gültig anerfannt worden iſt; und daß mithin, das Recht des Stärkern oder willköhrlich eingegangene Conventionen abgerechnet, nichts von Rechtswegen den Beſiger hindern Fann, völlig nach eigenem Gutdünfen über ſein Grundſtü und ſeine Producte zu ſchalten und zu walten, ohne jemand Rechenſchaft darüber ſchuldig zu ſeyn» Da aber die Menſchen in geſellſchaftliche Verbindungen traten, um ſich und ihr Eigenthum gegen die Eine griffe der Stärfern zu ſchüßen, ſo mußten ſie gewiſſe Verbindlichkeiten eingehen, welche das Wohl der übrigen Glieder der Geſellſchaft erforderte, um ſo die Sicher- heit ihrer Perſon und ihrer Güter, welche dieſe Geſellſchaft ihnen garantirte, zu erfaufen. Cs iſt hier der Ort nicht, die Verpflichtungen zu unterſuchen, die hier aus den Perſonen ſelbſt erwachſen; was aber diejenigen betrifft, welche ſich auf die Grundſtücke beziehen, ſo finden wir darunter ohne Widerrede folgende drei:


