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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
Seite
149
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Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 149

Dem Vorstande steht es insbesondere zu:

a) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen;

b) das Beamten- und Arbeiter- Personal anzustellen und dessen Bezüge festzustellen;

6) über Ausgaben zu beschließen, soweit nicht nach Vorstehendem die Genehmigung der General- Versammlung erforderlich ist;

d) die Preise für die von den Mitgliedern zu liefernden Obst- Quantitäten=- vorbehaltlich der Anrufung des Schieds8gerichts (8 31) alljährlich festzusezen(vergl. 8 23);

e) die Preise für die zu verwertenden Produkte zu bestimmen und

Verträge mit den Abnehmern abzuschließen.

Die von der General-Versammlung zu genehmigende Instruktion hat die Obliegenheiten des Gesamt- Vorstandes und der einzelnen Vorstands-Mitglieder genauer zu regeln.

Zuwiderhandlungen des Vorstandes gegen die Statuten, die Instruktion oder gegen General- Versammlungs- Beschlüsse ziehen die persönliche Verantwortlichkeit der Vorstands-Mitglieder dem Vereine gegenüber nach fich und kann die General-Versammlung wegen Un- regelmäßigkeiten sowohl den ganzen Vorstand als einzelne Mitglieder desselben ihres Amtes entsetzen(8 16 dA).

Sitzungen, Einladungen und Beschlußfähigkeit des Vorstandes.

8 20.

Der Vorstand muß sich in bestimmten regelmäßigen Sitzungen und außerdem so oft versammeln, als es zur Erledigung der Ge- schäfte nötig ist. Zu den regelmäßigen Sitzungen sind keine Ein- ladungen erforderlih. Die Einladungen zu den übrigen Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Gegenstände, welche zur Ber- handlung kommen sollen, durch den Vereins8-Vorsteher. Zur Gültig- keit der Beschlüsse des Vorstandes ist in vorschriftsmäßiger Sikung die Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

Alle Beschlüsse sind in ein besonderes Protokollbuch einzu- tragen.