Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 149
Dem Vorstande steht es insbesondere zu:
a) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen;
b) das Beamten- und Arbeiter- Personal anzustellen und dessen Bezüge festzustellen;
6) über Ausgaben zu beschließen, soweit nicht nach Vorstehendem die Genehmigung der General- Versammlung erforderlich ist;
d) die Preise für die von den Mitgliedern zu liefernden Obst- Quantitäten=- vorbehaltlich der Anrufung des Schieds8gerichts (8 31) alljährlich festzusezen(vergl. 8 23);
e) die Preise für die zu verwertenden Produkte zu bestimmen und
Verträge mit den Abnehmern abzuschließen.
Die von der General-Versammlung zu genehmigende Instruktion hat die Obliegenheiten des Gesamt- Vorstandes und der einzelnen Vorstands-Mitglieder genauer zu regeln.
Zuwiderhandlungen des Vorstandes gegen die Statuten, die Instruktion oder gegen General- Versammlungs- Beschlüsse ziehen die persönliche Verantwortlichkeit der Vorstands-Mitglieder dem Vereine gegenüber nach fich und kann die General-Versammlung wegen Un- regelmäßigkeiten sowohl den ganzen Vorstand als einzelne Mitglieder desselben ihres Amtes entsetzen(8 16 dA).“
Sitzungen, Einladungen und Beschlußfähigkeit des Vorstandes.
8 20.
Der Vorstand muß sich in bestimmten regelmäßigen Sitzungen und außerdem so oft versammeln, als es zur Erledigung der Ge- schäfte nötig ist. Zu den regelmäßigen Sitzungen sind keine Ein- ladungen erforderlih. Die Einladungen zu den übrigen Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Gegenstände, welche zur Ber- handlung kommen sollen, durch den Vereins8-Vorsteher. Zur Gültig- keit der Beschlüsse des Vorstandes ist in vorschriftsmäßiger Sikung die Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.
Alle Beschlüsse sind in ein besonderes Protokollbuch einzu- tragen.


