148 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung.
Legitimation. Die Legitimation des Vorstandes erfolgt dur< das Wahl- protokoll der General-Versammlung(8 14).
Zeichnung der Firma. 8 18. Der Vorstand zeichnet für den Verein in verbindlicher Form,
indem der Firma die Unterschriften mindestens zweier Vorstands- Mitglieder hinzugefügt werden.
Befugnisse des Vorstandes.
& 19:
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In Bezug auf diese Vertretung sind die Bestimmungen des Ge- nossenschafts- Gesezes maßgebend. In Prozessen, sowie bei einer Vereinigung mit anderen Genossenschaften zu einem Verbande, welcher Art eine solche Vereinigung auch sein möge, kann jedes einzelne vom Vorstand dazu bestimmte Vorstands-Mitglied den Verein gültig vertreten, und zwar kraft dieser Statuten, ohne daß es einer anderen Legitimation, als des Protokolls über die erfolgte Wahl bedarf.
Die Vereins- Geschäfte führt der Vorstand selbständig, soweit er nicht durch die Statuten, die Instruktion oder durch Beschlüsse der General-Versammlung darin beschränkt wird.
Der Vorstand hat für die Buchführung, die Aufbewahrung, so- wie für die sichere und verzinsliche Anlage der Kassenbestände, für die Aufstellung der Rechnungen und Bilanzen, sowie für die Er- füllung aller Erfordernisse, welche das Genossensc<haft8-Gesez an die Genossenschaft und deren Organe stellt, Sorge zu tragen. Über alle Handlungen, welche vom Vorstande vorgenommen werden, müssen statutenmäßige Beschlüsse(8 20) vorliegen.
Zum Ankauf und Verkauf von Immobilien, zu allen Bauten und Reparaturen, deren Kosten auf mehr als Mark ver- - anschlagt sind, sowie zu Anleihen, ist die Genehmigung der General- Versammlung(8 16 Ef und g) notwendig.


