Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 147
e) eine etwaige Remuneration für die Vorstands-Mitglieder fest- zustellen;
f) über die Aufnahme von Anleihen zu beschließen bezw. die Grenze festzustellen, bis zu welcher der Vorstand Darlehne Namens des Vereins aufzunehmen oder Kredit in Anspruch zu nehmen ermächtigt sein soll;
9) über Ankauf oder Verkauf von Immobilien, Vornahme von Bauten oder Reparaturen, welche auf mehr als Mark veranschlagt sind, zu entscheiden;
h) über Ausschließung von Mitgliedern zu beschließen;
1) alljährlich beim Beginne des Geschäftsjahres den Obmann für das nac< 8 31 zu bildende Schieds8gericht im Voraus zu be- stimmen;;
k) die Wahlen der Vorstands-Mitglieder und deren Stellvertreter vorzunehmen. Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen durc< verde>te Stimmzettel mit absoluter Majorität.
B. Der Vorstand.
Zusammensetzung des Vorstandes.
S175
Der Vorstand besteht aus drei von der General-Versammlung gewählten Vereins-Mitgliedern, nämlich dem Vereins-Vorsteher, dem Stellvertreter desselben und einem Beisitzer. Außerdem werden von der General-Versammlung zwei Stellverteter gewählt, welche in Be- hinderungsfällen der Vorstand8-Mitglieder einzutreten haben; der an Lebensjahren ältere ist der erste Stellvertreter.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Rechnungsführer (Kassierer).
Die Wahlen der Vorstands-Mitglieder und der Stellvertreter erfolgen--- vorbehaltlich der Bestimmung des 8 16 ad d-- das erste Mal auf ein Jahr, später auf drei Jahre. Erledigt sich das Amt eines derselben vor Ablauf der Wahlperiode, so findet für den Rest der Periode eine Neuwahl statt.
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