146 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung.
Die Beschlüsse werden, abgesehen von den im 8 15 hervor- gehobenen Fällen, nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitenden.
-. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tage8ordnung gestanden haben, können bindende Beschlüsse nicht gefaßt werden.
Die Protokolle über die Sitzungen der General- Versammlung sind in ein besonderes Protokollbuch einzutragen.
8 15. Beschlüsse, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
a) eine Abänderung der Statuten,
b) eine Ausdehnung des Unternehmens(8 2),
6) den Erwerb oder den Verkauf von Grundstücken,
d) die freiwillige Auflösung des Vereins, find nur dann gültig, wenn die Einladung mit der Tagesordnung jedem einzelnen Vereins-Mitgliede 14 Tage vorher schriftlich zugestellt worden ist und wenn ad a--6 mehr als die Hälfte, ad d zwei Drittel der Stimmen sämtlicher Vereins- Mitglieder für diese Be- schlüsse abgegeben sind.
Befugnisse der General-Versammlung.
8: 316; Der General-Versammlung steht es zu:
32) die Instruktion für den Vorstand zu erlassen, die Geschäfts-" führung des Vorstandes zu überwachen und alle Maßregeln zu ergreifen, welche sie im Interesse des Vereins für nötig hält;
b) die Bilanz und die Jahresxe<hnung zu prüfen, festzustellen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
6) zu bestimmten Zweden, insbesondere zur Vornahme periodischer Revisionen der Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Vor- standes, Kommissionen zu ernennen;
d) Mitglieder des Vorstandes, sowie der Kommissionen jederzeit ihres Amtes zu entheben und Neuwahlen vorzunehmen, unbe- schadet etwaiger Ansprüche der ersteren aus bestehenden Verträgen;


