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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
Seite
145
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Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 145

Das Stimmrecht geht für freiwillig ausgeschiedene Mitglieder mit dem Tage der Austrittserklärung, für ausgeschlossene Mitglieder mit dem Tage des betreffenden General- Versammlungs- Beschlusses verloren.;

Berufung der General-Versammlung.

8+42::

Die General-Versammlung ist mindestens zwei Mal im Jahre, außerdem nach Bedürfnis, durch den Vereins- Vorsteher(8 17) zu berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn Mitglieder, welche zu- sammen der vorhandenen Stimmen führen, darauf antragen.

Die Einladung der Vereins-Mitglieder zur General-Versamm- lung hat unter Angabe der Gegenstände, welche zur Verhandlung kommen sollen, schriftlich und zwar mindestens 5 Tage vor dem Sikungstage zu geschehen; durch Beschluß der General-Versammlung kann eine andere Form der Einladung(Kurrende, Bekanntmachung in einer Zeitung) zugelassen werden.

Jeder Antrag eines Mitgliedes, welcher vor Erlaß der Ein- ladung dem Verein8-Vorstande schriftlich eingereicht worden ist, muß auf die TagesSordnung gesetzt werden.

Beschlußfähigkeit.

61153:

Die General-Versammlung ist, sofern die Einladung vorschrifts- mäßig erfolgt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be- schlußfähig.

Eine Ausnahme findet nur in den Fällen des 8 15 statt.

Gesch äftsordnung.

8 14.

Der Vereins- Vorsteher event. dessen Stellvertreter führt in der General- Versammlung den Vorsitz und ernennt den Protokoll- führer.

von Mendel, Genossenschaften. 10