Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung. 145
Das Stimmrecht geht für freiwillig ausgeschiedene Mitglieder mit dem Tage der Austrittserklärung, für ausgeschlossene Mitglieder mit dem Tage des betreffenden General- Versammlungs- Beschlusses verloren.;
Berufung der General-Versammlung.
8+42::
Die General-Versammlung ist mindestens zwei Mal im Jahre, außerdem nach Bedürfnis, durch den Vereins- Vorsteher(8 17) zu berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn Mitglieder, welche zu- sammen€ der vorhandenen Stimmen führen, darauf antragen.
Die Einladung der Vereins-Mitglieder zur General-Versamm- lung hat unter Angabe der Gegenstände, welche zur Verhandlung kommen sollen, schriftlich und zwar mindestens 5 Tage vor dem Sikungstage zu geschehen; durch Beschluß der General-Versammlung kann eine andere Form der Einladung(Kurrende, Bekanntmachung in einer Zeitung) zugelassen werden.
Jeder Antrag eines Mitgliedes, welcher vor Erlaß der Ein- ladung dem Verein8-Vorstande schriftlich eingereicht worden ist, muß auf die TagesSordnung gesetzt werden.
Beschlußfähigkeit.
61153:
Die General-Versammlung ist, sofern die Einladung vorschrifts- mäßig erfolgt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be- schlußfähig.
Eine Ausnahme findet nur in den Fällen des 8 15 statt.
Gesch äftsordnung.
8 14.
Der Vereins- Vorsteher event. dessen Stellvertreter führt in der General- Versammlung den Vorsitz und ernennt den Protokoll- führer.
von Mendel, Genossenschaften. 10


