144 Statut eines Vereins zur Obst-Verwertung.
Abschnitt III.
Organisation des Vereins.
8.9. Der Verein verwaltet seine Angelegenheiten durch a) die General-Versammlung, b) den Vorstand.
A. Die General-Versammlung.
Stimmrecht. 8 10:
Das Stimmrecht der Vereins-Mitglieder in der General-Ver- sammlung regelt sich nac< der Größe der Obstbau- Flächen, mit welchen jedes Mitglied dem Verein beigetreten ist, dergestalt, daß auf je 25 volle Ar Fläche eine Stimme entfällt, jedoch jedes Mit- glied mindestens eine und keines mehr als 20 Stimmen führen darf.
Ausgübung des Stimmrechts.
S; 13:
Nur die volljährigen männlichen Vereins- Mitglieder sind zur Anusübung des Stimmrechts in eigener Person berechtigt.
Außerhalb des Kreis8........ wohnende, sowie weib- liche oder minderjährige Mitglieder können sich durch ein anderes volljähriges männliches Vereins- Mitglied oder durch Pächter, Ver- walter bezw. Vormünder, Wittwen auch durch einen großjährigen Sohn vertreten lassen, wobei die Legitimation durc Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht bezw. der vormundschaftlichen Bestallung zu erfolgen hat.
Eine Vertretung volljähriger männlicher Vereins- Mitglieder durc< andere ist nur in Abwesenheits- oder Krankheitsfällen auf Grund schriftlicher Vollmacht zulässig; über das Vorhandensein diesex Voraussezung befindet die General-Versammlung.


