Statut eines Vereins zum Verkauf von Mastvieh. 137
Gratifikation, welche in bestimmten Prozenten des Waren- umsates besteht, ferner Bestimmung, ob selber Kaution zu leisten hat oder nicht und wenn in welcher Höhe, sowie ob dem Aufsichtsrate eine Gratifikation zu gewähren sei und wenn, in welcher Höhe;
Ausschluß von Mitgliedern;
Kapital-Aufnahme und Abtragung von Schulden; Decharge-Erteilung;
Statuten und Änderungen;
Auflösung des Vereins;
Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung des Statuts, soweit es die innere Organisation des Vereins betrifft.
GE SIS Se Ie
8 10.
Die General- Versammlung wird durch den Vorstand anbe- raumt und gemäß dem Reichsgeseze vom 4. Juli 1868, 88 3 und 11, im öffentlichen Gitterkasten zu Löningen 14 Tage lang veröffentlicht.
Stall.
Die General-Versammlung findet einmal im Jahre und zwar in den ersten 2 Monaten desselben statt.
Außerordentliche General- Versammlungen können nach Be- dürfnis oder müssen einberufen werden, wenn& der Mitglieder, mindestens aber drei derselben dies beantragen.
Der ordentlichen General-Versammlung sind vorzulegen:
die Jahres-Rechnung, der Rechenschaftsbericht des Geschäfts- führers und der Bericht des Aufsichtsrates über die Prüfung der Rechnung und Bilanz.
Die General- Versammlung übt die Kritik über die Thätigkeit des Vereins.
58.12
Den Vorsitz in der General- Versammlung führt der Voxr-
sihende des Aufsichtsrates, die Protokolle der Schriftführer desselben.


