Statut eines Vereins zum Verkauf von Mastvieh. 135
a) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein mit dem Schlusse jedes Geschäftsjahres mittelst schriftlicher Aufkündigung, welche spätestens 4 Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahres dem Vorstande zugegangen sein mußz
b) durc< den Tod;
6) dur< Ausschließung durch die General-Versammlung bei Nicht- erfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen und zwar mit dem Tage dieses Beschlusses.
8.6. Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) zu verlangen, daß der Verein diejenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Verwertung demselben obliegt, zu den vom Vorstande festgesezten Preisen und zu passenden Zeiten käuf- lich ihnen abnimmt;
b) bei allen Vereinsbeschlüssen und Wahlen in den General-Ver- sammlungen zu stimmen. Jedes Mitglied hat bei den nach Majorität zu fassenden Beschlüssen eine gleichbevechtigte Stimme, welche nicht übertragbar ist.
8.77 Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) diejenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Verwertung dem Verein obliegt, nicht an einen Händler abzulassen, bei einer an den Verein zu zahlenden Konventionalstrafe von 52 des Kaufpreises;
b) die an den Verein abzuliefernden Tiere dur< absichtliches, be- trügerisches Überfüttern und Übertränfen an ihrer Gesundheit nicht zu schädigen, im Übertretungsfalle jedoch eine Kon- ventionalstrafe bis zu 30 Rm. zu bezahlen und den ganzen Schaden zu tragen;


