sich stützenden Konsum-Vereins. 133
Berufung offen, indem insbesondere der Rechtsweg hierüber ausge- schlossen ist. Vollziehung des Statuts.
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Dieses Statut wird von den bei der Annahme in der General- Versammlung anwesenden Mitgliedern durch Namensunterschrift voll- zogen. Seitens der nicht anwesenden Mitglieder, sowie aller später dem Berein beitretenden Mitglieder genügt die schriftliche Beitritts- erflärung.
Die Bestimmungen der 88 4 und 19 dieses Statuts, betreffend „das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichts- rates in den ersten drei Jahren“ kommen nicht von neuem zur Aus- führung, da die nach dem früheren Statut bestehenden Organe weiter fungieren sollen.
Dieses Statut ist durch Beschluß der General- Versammlung vom 25. Januar 1886 angenommen worden.


