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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
Seite
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sich stüßenden Konsum-Vereins. 131

Abschreibungen nach einem zu bestimmenden Prozentsaß von dem Mitglieder- Guthaben in Abzug gebracht. Verluste, welche no< zu vecden bleiben, nachdem der Reservefonds und die Mitglieder- Gut- haben vollständig erschöpft find, werden gleihmäßig auf alle Mit- glieder verteilt.

Auslösung des Vereins und Sastung der Mitglieder.

8EH.61: Der Verein wird aufgelöst: 1. durc<4 Beschluß der General-Versammlung; 2. durch Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen und 3. durch gerichtliches Erkenntnis in den im Genossenschafts-Gesetz vom 4. Juli 1868 bestimmten Fällen.

S8 62.

Der Konkurs über das Vereinsvermögen wird vom Gericht auf die dem Vorstande obliegende Anzeige der Zahlungs-Einstellung eröffnet. Cine Konkurseröffnung über das Privatvermögen der Mit- glieder hat diese Erflärung nicht zur Folge.

-; 8S 63.

Die Liquidation über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Bereins außer im Falle des Konkurses erfolgt überall nach den im Genossenschafts- Gesetz enthaltenen Grundsäten durch den Vorstand, sofern die General- Versammlung nicht andere Personen zu Liqui- datoren ernannt hat.

Die Liquidation erfolgt genau nach den Bestimmungen des Genossenschafts-Gesees und find speziell für Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Mitglieder die Bestimmungen der 88 59 und 60 maßgebend.

Verteilung des Vereins-Vermögens bei freiwilliger Auflösung.

S 64.

Über das bei Auflösung des Vereins etwa übrig bleibende Vereinsvermögen hat die lette einzuberufende General-Versammlung 9*