130 Statut eines selbständigen, nicht auf einen Verband
Sofern der Reservefonds den im 8 53 vorgesehenen Höchst- betrag nicht erreicht hat, müssen, bis dies erreicht ist, in erster Reihe dem Reservefonds 4 2 seines Bestandes als Kapital- Dividende zu- geschrieben werden. Der dann noch verbleibende Betrag wird in zweiter Reihe dazu verwendet, den Mitglieder-Guthaben eine Kapital- Dividende zu gewähren, welche einer 4prozentigen Verzinsung pro anno derselben entspricht; verbleibt nach Abschreibung dieser Kapital- Dividenden ein weiterer Überschuß, so kann die General-Versamm- lung aus demselben eine weitere Verstärkung des Reservefonds vor- nehmen oder sie kann aus diesen Beträgen besondere Spezial-Reserven (8 54) zurückstellen, in welchem Falle über die Verwendung derselben genaue und präzise Beschlüsse zu fassen sind. Werden keine Fonds für Spezial- Reserven u. s. w. zurückgestellt oder verbleiben nach Zurückstellung derselben noc< weitere Überschüsse, so kann die Ge- neral-Versammlung dieselben dazu verwenden, eine Waven-Dividende nach den Bestimmungen des 8 50 unter die Mitglieder zu verteilen; diese Waren-Dividende ist in Prozenten nach Maßgabe des Wertes ver entnommenen Waren festzusezen. Im Übrigen ist die General- Versammlung bei Verteilung des Geschäftsgewinnes, nachdem eine 4 prozentige Kapital- Dividende für die Mitglieder- Guthaben, be- ziehungs8weise für den Reservefonds gewährt worden ist, unbeschränkt.
Verteilung von Verfust.
S 60.
Verluste, welche der Verein in einem Geschäftsjahr erleidet, müssen in der Jahre8-Rec<hnung desfelben Geschäftsjahres aus- geglichen werden, sofern nicht Extra- Reserven für diesen Zweck zur Verfügung stehen.
Ergiebt sich beim Abschluß der Bücher ein Verlust, so ist der- selbe nach Erschöpfung der Extra-Reserven vom Reservefonds abzu- schreiben.
Ist der Reservefonds erschöpft oder reicht derselbe zur Ab- schreibung der Verluste nicht hin, so werden die dann no< nötigen


