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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
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sich stüßenden Konsum-Vereins. 129

kostenpreisen, zuzüglich der Spesen, berechnet werden, auch wenn die- selben inzwischen im Preise gestiegen sind. Sind jedoch die Preise für einzelne Waren gesunken, so müssen die Inventurpreise für diese Waren entsprechend herabgeseht werden. Diejenigen Waren, welche dur< Lagerung oder sonstigen Einfluß der Witterung in ihrem Werte gelitten haben, dürfen nur zu einem Preise angenommen werden, zu welchem sie jederzeit verkauft werden können.

Die Verwiegung sämtlicher Waren muß durch einen vereideten Wäger erfolgen. Von der Verwiegung einzelner Posten darf nur dann Abstand genommen werden, wenn die Waren in abgestimmtem Gewicht verpackt find, wenn die Richtigkeit des Durchschnitt8gewichtes durch umfassende Probewiegungen fontrolliert werden kann und wenn eine genaue Zählung der einzelnen Kollis erfolgt ist. Der Auffsichts- rat ist ausdrücklich verpflichtet, sich von der genauesten Durchführung der Inventur seitens des Vorstandes zu überzeugen. Das Utensilien- Konto muß durch genügende Abschreibungen stets so gehalten werden, daß die in der Bilanz eingestellte Summe den augenblilichen, sicheren Verkaufswert der vorhandenen Utensilien repräsentiert und hat der Aufsichtsrat die ausdrücliche Verpflichtung, genau zu prüfen, ob die vom Vorstand vorgenommene Abschreibung genügend erscheint oder nicht. Kann sich der Aufsichtsrat mit dem Vorstand über die Höhe der Abschreibung nicht einigen, so entscheidet die General- Versammlung.:

Nach Beendigung der Inventur wird die Bilanz nach fauf- männischen Grundsäten aufgestellt.

Derjenige Betrag, um welchen die Aktiva die Passiva über- schreiten, bildet den Geschäftsgewinn, der Betrag, um welchen die Passiva die Aktiva überschreiten, den Geschäftsverlust.

Verteifung von Gewinn. 8 59. Ergiebt der Jahresabschluß einen Gewinn, so soll derselbe wie

folgt verteilt werden: von Mendel, Genossenschaften. 9