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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
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sih stüßenden Konsum-Vereins. 127

Bestimmungen des 8 2 ebenfalls in das Vereinsvermögen über- gehen und an welche demnach austretende Mitglieder keinen Anspruch haben.

Solche Spezial- Reserven können gebildet werden zur De>ung von Verlusten, zu Bauzwecken, zu humanen Bildungs- und allge- meinen genossenschaftlihen und anderen Zwecken; jedoch muß die General- Versammlung bei Bildung solcher Reserven die Verwen- dungszwee klar und präzise bezeichnen.

Waren- Verkauf.

8 55.

Der Verkauf der Waren, welcher auch an Nichtmitglieder erfolgen darf, regelt sich nach einer Geschäftsordnung, welche vom Vorstand und Auffsichtsrat zu entwerfen und von der General-Ver- jammlung zu genehmigen ist. Die Verkaufspreise sollen den soliden Tagespreisen entsprechen. Kredit darf nur Mitgliedern in der vom Auffichtsrat festgesetzten Höhe gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, den vom Auffichtsrat festgesezten Kredit ganz oder teilweise zu verweigern, sobald ihm die Kreditfähigkeit des Mitgliedes zweifelhaft erscheint, oder wenn ein Mitglied die Zahlungsbedingungen nicht pünktlich eingehalten hat.

Der kommissionsweise Verkauf landwirtschaftlicher Produkte für die Mitglieder des Vereins durch den letzteren wird durch eine be- sondere Geschäftsordnung für diesen Geschäft8zweig geregelt.

Buchführung und RKechaungswesen.

8.56.

Die vorgeschriebene Form der Buchführung ist die kaufmännische doppelte Buchführung und erfolgt die gesamte Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Am Schluß jeden Monats muß eine Rohbilanz angefertigt werden, welche vom technischen Revisor zu prüfen ist. Die Revision des technischen Revisors soll nicht nur eine kalfulatorische sein, sondern dieselbe soll jede Zahl auf ihren Ursprung und ihre Berechtigung prüfen.