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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
Seite
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126 Statut eines selbständigen, niht auf einen Verband

8 52.

Über das Mitglieder-Guthaben, so lange dasselbe in der Vereins- kasse ist, darf kein Mitglied irgendwie verfügen, namentlich ist jede Zession, Verpfändung oder sonstige Belastung desselben dem Verein gegenüber durchaus unverbindlich.

Das Mitglieder- Guthaben jedes Vereinsmitgliedes haftet dem Verein ganz besonders für jeden Ausfall, welchen der Verein beim Konkurse eines Mitgliedes erleidet und ist eine Kompensation des Guthabens gegen die Schulden zum Nachteil des Vereins nicht gestattet.

Die Bestimmungen dieses 8 sind in dem erwähnten Buche ausdrüclich zu vermerken.

Refervefonds.

8037

Zur Deckung ungewöhnlicher Verluste, welche nicht aus dem Geschäftsertrage des Geschäftsjahres gedeckt werden können, dient der Reservefonds.

Derselbe wird gebildet:

1. durc das Eintritt8geld der Mitglieder von je 5 Mark und 2. durch die von der General- Versammlung zu bestimmenden

Anteile am Reingewinn, nach den Bestimmungen des 8 59.

Diese Zuschreibungen vom Reingewinn, welche bei genügenden Geschäftsüberschüssen durch die General-Versammlung verstärkt werden fönnen, müssen so lange stattfinden, bis der Reservefonds die Hälfte (50 2) aller Mitglieder-Guthaben beträgt. Wird der Reservefonds infolge von Abschreibungen bei Verlusten unter diesen Höchstbetrag herabgeseßt, so sind die Zuschreibungen wieder so lange fortzuseken, bis der Höchstbetrag wieder erreicht ist.

Spezial-Reserven. 8 54.

Wenn dev Reservefonds den im 8 53 vorgeschriebenen Höchst- betrag erreicht hat, kann die General- Versammlung aus dem Ge- schäftsgewinn besondere Spezial- Reserven bilden, welche nach den