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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
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Wer

Andere Ankaufs-Vereine. 35

In Nassau arbeitet seit längerer Zeit eine Genossenschaft ge-

schilderter Art, welche in ihrer Organisation als mustergiltig be- zeichnet werden darf. Aus ihren Statuten und Betrieb8-Vorschriften treten nachfolgende Bedingungen als besonders beachtenswert hervor:

1:

2.

Die Genossenschaft kauft nüßliche Aer- Instrumente, Max- schinen und Geräte an und leiht sie an ihre Mitglieder aus. Die Mitglieder zeichnen Anteilsscheine, deren Betrag mit 52 jährlich verzinst wird. Kein Mitglied darf mehr als eine bestimmte Anzahl dieser Scheine besiten.

Jeder, welcher ein der Genossenschaft gehöriges Instrument benußen will, hat dieses zuvor dem Geschäftsführer anzu- melden, und es regelt sich die Benuzung nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Keine Anmeldung darf früher als acht Tage vor dem Tage der wirklichen Beanspruchung erfolgen. Die Berleihung der Maschine 2c. findet tageweise statt, und es ge- schieht die Bestellung zur Benutzung derselben für ganze und halbe Tage. Kein Genossenschafter darf ein und dasselbe Gerät länger als einen Tag hintereinander in Anspruch nehmen, wenn noch andere Bestellungen auf dasselbe vor- gemerkt sind. Der halbe Tag beginnt und schließt Mittags 12 Uhr, zu welcher Zeit die Maschine oder das Gerät an dem Aufbewahrungsort zurückgeliefert, oder dem Nachfolger zur Benutzung übergeben werden muß, wenn solches vom Geschäftsführer gestattet worden ist. Wex das Instrument nicht pünktlich zur festgesezten Zeit abliefert, hat das dreifache Leihegeld zu zahlen.

Das Leihegeld ist gemäß dem von der General-Versammlung festgesezten Tarife bei der Anmeldung für die Benußung der Maschine 2c. an den Geschäftsführer zu zahlen. Für den Fall, daß ein Mitglied zur angemeldeten Zeit keinen Gebrauch von der Maschine, dem Gerät 2c. machen kann, hat es keinen Anspruch auf Zurückerstattung des Leihegeldes; jedoch steht es ihm frei, die Benutzung der Maschine am bestimmten Tage einem anderen Mitgliede zu überlassen.