Die Verbands-Vereine. 19
Indem ich die einzelnen eben genannten Punkte des Lieferungs- vertrages zum Ausgang weiterer Betrachtungen benutze, habe ich folgendes zu bemerken:
Das für einen bestimmten Zeitraum benötigte Quantum einer Ware erfährt die Ankaufs-Kommission nach den hessischen Einrichtungen dadurc<, daß vorher von den Einzel- Vereinen bei dem Verbands- Geschäftsführer der Bedarf angemeldet wird. Diese Anmeldung be- dingt, daß die Mitglieder sich genau ihren Bedarf vorher auch berech- nen und bildet so ein ausgezeichnetes Erziehungsmittel, um den Land- wirt an die Aufstellung eines Etats zu gewöhnen. Aber der so- fortigen Durchführung dieser Maßregel bei den ersten Ankäufen neuer Verbände steht gerade in den Bezirken mit Kleingrundbesit einerseits das Mißtrauen der Mitglieder entgegen, welche nicht bestellen wollen, ohne vorher den Preis zu kennen und andererseits die Schwer- fälligkeit und Ungeübtheit der meisten Bauern, das, was sie ge- brauchen für längere Zeit vorher überhaupt zu übersehen. So kann es denn kommen, daß troß energischer Aufforderungen die Einzel- Vereine vorher nicht bestellen und schließlich dennoch, wenn Preis und Ankaufsbedingungen veröffentlicht sind, event. großen Bedarf
haben. Um hier über die ersten Schwierigkeiten hinwegzufommen
und allmählich das hessische Vorbild zu erreichen, ist es empfehlens- wert, daß man mit dem Veferanten das Übereinkommen trifft, daß er sich zur Lieferung bis zu einem gewissen Maximalquantum ver- pflichtet, ohne daß sich der Verband an die Abnahme eines Minimal- quantums zu binden hätte. I< habe, und das sei mit Genugthuung konstatiert, gerade bei den größten Firmen ein sehr freundliches Ent- gegenkommen in dieser Beziehung stets gefunden, welches wir in den meisten Fällen allerdings nur im ersten Jahre unserer Thätigkeit be- anspruchen mußten.
Für die Lieferungsbedingungen empfiehlt sich stets eine genaue Bestimmung betreffend die Lieferfristen und die Festsezung einer Konventionalstrafe, wenn selbe überschritten werden. Durch das Nichtinnehalten der Liefertermine kann der Lieferant unter Um- ständen der Genossenschaftssache schwere Schädigung zufügen, denn
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