18- Die Ankaufs-Genossens<haften.
Von dem Geschäftsführer Kaution zu fordern, ist aus mannig- fachen Gründen sehr empfehlenswert; selbe soll nicht allein zur Sicherung gegen Verluste, entstanden durch Unterschleif, sondern auch zur Sicherung gegen Verluste hervorgerufen infolge von Nachlässigkeit beansprucht werden können. Bei derartigen Dingen muß nur die reine Geschäftssache in Betracht gezogen und jede Vertrauensseligkeit verbannt werden.
Die Geschäftsführung des Verbandes wickelt sich im all- gemeinen in folgender Art ab:
Wenn die Zeit für den Ankauf eines Verbrauchstoffes heran- gefommen, so werden geeignete Lieferanten, entweder durch den Bor- stand oder die Ankaufs-Kommissionen aufgefordert, Probeofferten mit genauer Angabe von Preis, Gehalt und Bedingungen bis zu einem be- stimmten Termine einzureichen, es kommt also der Weg beschränkter Submission in Anwendung. Nur ausnahmsweise, wenn das An- gebot sehr schwach, oder sonst nicht entsprechend ausfällt, soll man zum allgemeinen Ausschreiben greifen. Die Gefahr des letzteren ist aber immerhin eine vielfache und besteht besonders darin, daß eine Zahl unbekannter, oft vecht zweifelhafter Firmen sich herandrängt und daß durch sie auch für die Zukunft bis dahin wohl erprobte, tüchtige Lieferanten abgeschre&t werden.
Als goldene Regel können jeder Ankaufs-Kommission folgende Worte ans Herz gelegt werden:
„Kaufe nur von durc<aus soliden Häusern und faufe nur Prima- Ware! Nur so kaufst Du sicher und billig und im Interesse Deiner Vereine!“
Der Geschäftsabschluß wird perfekt durch die Ausfertigung eines beiderseits unterschriebenen Lieferungsvertrages. Selber enthält vas Quantum, den Preis und den garantierten Gehalt der Ware, die Yeferungsbedingungen, die Höhe der an den Verband zu zahlenden Provision, die Erklärung, daß der Verbandes- Vorstand als Bevoll- mäcdhtigter der Einzelvereine anerkannt wird, und die Festsezung des Gerichtsstandes.


