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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
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Allgemeine Gesichtspunkte. 7

gehende Förderung irgend eines allgemeinen wirtschaftlichen Zweckes handelt, letztere sind aber unerläßlich, wo die Verfolgung weitergehen- der, bleibender genossenschaftlicher Ziele in Betracht kommt, wo eine wirkliche geschäftliche Thätigkeit in Aussicht genommen ist, die, um überhaupt betrieben zu werden, auf Korporationsrechte des Vereins sich stüzen muß. Wer den Wirkungskreis und den Zweck der An- und Verkaufsgenossenschaften sich auch nur oberflächlich vor- stellt, der wird von selbst zu dem Ergebnisse kommen, daß diese beiden Formen genossenschaftlicher Wirksamkeit in den meisten Fällen unter die lektgenannte Kategorie fallen müssen.=- Bei ihnen han- delt es sich um ganz bestimmte, geschäftliche Formen, sowie um einen rein faufmännischen Betrieb.=-- Das Charakteristikum der nach dem Gesee vom 4. Juli 1868 konstituierten eingetragenen Ge- nossenschaften ist die Solidarhaft, nach welcher jedes Mitglied für die von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, und zwar auch noch zwei Jahre nach seinem event. Austritt, haftet. Diese Bedingung erscheint manchem überaus hart und schwierig und dennoch ist sie notwendig aus mannigfachen Gründen. Es wurde Übrigens sc<on vielfach besonders in unserem nördlichen Deutschland die Frage aufgeworfen, ob es nicht im Interesse der rascheren Ausbreitung der eingetragenen Genossenschaften läge, wenn im Geseße neben der Solidarhaft auch die beschränkte Haft vorgesehen wäre, d. h. daß in bestimmten Fällen jedes Mitglied nur bis zu einer gewissen Höhe die Garantie für die Verpflichtungen der Genossenschaft zu übernehmen hätte.= Die Vertreter dieser Richtung betonen, daß die Solidarhaft nur da am Plate sein könne, wo der landwirt- schaftliche Besitz möglichst gleichartig verteilt sei, daß fie aber in Bezirken, wo das nicht der Fall sei, eine zu große Belastung der einzelnen Großgrundbesiter gegenüber den bäuerlichen Mitgliedern in sich schließe. Die Folge davon sei, daß erstere im allgemeinen bis8- her nicht in der gewünschten Weise der Sache sich zugewendet hätten, was um so erklärlicher sei, da sie vom Genossenschaftswesen im all- gemeinen nicht den Vorteil hätten, wie gerade der kleinere Landwirt, und doch wäre ihre Mitwirkung zur Ausbreitung der Sache in den