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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
Entstehung
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6 Allgemeine Gesichtspunkte.

in der Not griff, während andere Berufsklassen dies schon beim Nahen der Gefahr thaten. Freuen wir uns trotdem, daß der Bauernstand endlich auf den richtigen Weg gekommen, daß auch er vom gesunden, genossenschaftlichen Geiste ergriffen, daß überall tüch- tige, gemeinsinnige Männer denselben wach zu rufen und wach zu halten beflissen sind; halten wir aber auch fest an unseren Funda- mentalsäßen, die da sind: Einigkeit und Selbsthilfe.

Möchten alle Leiter der landwirtschaftlicen Vereine doch er- fennen, daß es für sie und ihre so wichtigen Bestrebungen keine besseren Bahnbrecher giebt, als die Genossenschaften, besonders wenn selbe so organisiert und geleitet werden, daß sie aus den land- wirtschaftlichen Vereinen hervorgegangen, in steter Wechselbeziehung mit selben bleiben! Probatum est.

In den vereinigten Staaten von Nordamerika trägt das land- wirtschaftliche Vereinsleben durch die über das ganze Gebiet aus- gebreitete, tausende freier Landwirte umfassende, allerdings<arakteri- stischerweise in geheimnisvolles Dunkel gehüllte Grainge in ganz besonderer Weise gerade den Stempel genossenschaftlicher Thätigkeit durc< An- und BVerkaufsgeschäfte.

Aufgabe meiner Darlegungen soll es denn auch sein, die beiden Formen des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens: die An- und Verkaufs-Vereine etwas näher zu beleuchten, indem ich es einer berufeneren Feder überlasse, dem lange gefühlten Bedürfnisse nach einer das ganze landwirtschaftliche Genossenschaftswesen um- sassenden Abhandlung gerecht zu werden.

Bevor ich an die Einzelnheiten herantrete, möchte ich noch eine Vorfrage erledigen, welche für die An- und Verkaufsgenossenschaften gleichmäßig Geltung hat.

Es-giebt zwei Arten von Genossenschaften, nämlich solche ohne irgend welche geseßliche Regelung des Verhältnisses der Mitglieder zu einander und zu dritten, sowie solche, welche nac) dem Gesetze vom 4. Juli 1868 begründet und im Handelsregister verzeichnet sind=- die sogenannten eingetragenen Genossenschaften.

Erstere genügen für alle Fälle, wo es sich um die vorüber-