8 Die Ankaufs-Genossenschaften.
von ihnen bewohnten Gegenden nahezu unerläßlich.=- Diese An- s<hauung wird nun allerdings in vielen genossenschaftlichen Kreisen nicht geteilt; sie verdient aber immerhin mehr Beachtung, als man ihr dort zugestehen zu dürfen glaubt. Auch der deutsche Landwirtschafts- rat hat in seiner XI]. Plenarsitzung im Jahre 1884, für die Darlehnskassen- Vereine wenigstens, die beschränkte Haftpflicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen.
Übrigens verliert die Solidarhaft den Stachel, den sie in fich zu tragen scheint, fast vollständig, wenn die einzelnen Genossen- schaften sich von jeder Spekulation(in Waven oder Geld) ferne halten und den Kreis ihrer Thätigkeit in Bezug auf räumliche Aus- dehnung derart beschränfen, daß die Mitglieder im stande sind, das Geschäft stets zu übersehen und selbst zu kontrolieren. Darlehns- und Konsumvereine 3. B. sollten in den meisten Verhältnissen aus diesen und aus anderen, später noc< darzulegenden Gründen nur den Bezirk höchstens einer Gemeinde umfassen.
Dies wollte ich noc< als„zur Einleitung gehörig“ hier dargelegt haben, weil ich die Form der eingetragenen Genossenschaft sowohl für die An- wie für die Verkaufs- Vereine im allgemeinen als eine„Conditio sine qua non“ des bleibenden Bestehens und des gesicherten Erfolges unbedingt bezeichnen zu müssen glaube.
Die Aukaufs-Genossenschaften.
EPR LIP Einfracht macht stark.
Die Konsum-Vereine.
Die dem Landwirte für seinen Betrieb notwendigen Bedürf- nisse, welche er aus wirtschaftlichen Rücksichten in vielen Verhältnissen käuflich erwerben muß, bestehen hauptsächlich aus Futter- und Dünger- mitteln, sowie aus Sämereien einerseits, aus Vieh-, Maschinen und Geräten andererseits. Diese Verbrauchsobjekte sind Marktwaren und der Konjunktur unterworfen. Das gilt ganz besonders von den


