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verbundene Rechte sind, durch die Veräusserung der gesamten Standesherr- schaft für den Veräusserer verloren gehen.
Wie verhält es sich aber, wenn nur ein Teil der Standesherrschaft ver- äussert wird? In solchem Falle mindert sich blos der Umfang der einzelnen standesherrlichen Rechte, diese selbst aber bleiben bestehen. ⁴83)
Der Veräusserer bleibt„Standesherr“ in dem betreffenden Staat, er behält insbesondere auch sein Standschaftsrecht und übt alle standesherrlichen Rechte in Bezug auf die in seinem Besitze verbliebenen, vormals reichsständischen Be- sitzungen nach wie vor aus. Eine Bestimmung über die Minimalgrenze einer Standesherrschaft als solcher ist nirgends getroffen, und es kann daher einem Standesherrn, welcher den grössten Teil seiner vormals reichsständischen Be- sitzungen veräussert hat und vielleicht nur noch einen unbedeutenden Rest be- sitzt, die Ausübung des wichtigen Standschaftsrechtes nicht versagt werden; denn er ist im Besitz einer„Standesherrschaft“, d. h. eines vormals reichsstän- dischen Gebiets. Hieran vermag der geringe Umfang desselben nichts zu ändern.
Eine weitere Frage ist, ob die dinglichen Rechte auf den neuen Prwerber des veräusserten Gebietes übergehen. Zweifellos ist dies dann der Fall, wenn das standesherrliche Besitztum dabei gar nicht aus der vormals reichsständischen Familie heraustritt, einerlei ob sie in derselben Speziallinie des fürstlichen oder gräflichen Hauses verbleibt, oder in den Besitz eines anderen Zweiges des- selben Hauses gelangt. Dasselbe wird zweifellos auch dann gelten müssen, wenn beim Erlöschen des Mannesstammes die Besitzung nach dem Rechte des fraglichen Hauses auf eine Erbtochter oder kognatische Seitenverwandte des letzten Besitzers übergeht, welche für sich und ihre aus standesmässiger Ehe entsprossene Descendenz das Recht des Hauses fortsetzt.
Hier handelt es sich um das Recht der Erbfolge und nicht um eine will- kürliche Veräusserung. Es ist daher dies Recht auch unbedenklich da zu sta- tuiren, wo beim Erlöschen des Mannesstammes die Besitzungen des standesherr- lichen Hauses kraft Erbvertrags, oder insbesondere einer Erbverbrüderung auf ein anderes standesherrliches Haus übergehen. ¹⁸4)
Zweifelhaft könnte aber sein, ob bei einer wirklichen Veräusserung einer Standesherrschaft an ein anderes, nicht zur Familie des Veräusserers gehöriges, standesherrliches Haus die dinglichen Rechte auf den Erwerber übergehen. Nach Golther z. B. 485) macht es keinen Unterschied, ob die Standesherrschaft an ein standesherrliches Haus oder an einen überhaupt nicht dem hohen Adel an- gehörenden Dritten veräussert wird, sofern er nur eine gewisse persönliche Qualifikation besitzt(siehe weiter unten).
Seiner Ansicht nach ist Artikel XIV. der Bundesakte dahin zu verstehen, dass die standesherrlichen Vorrechte nicht den reichsständischen Besitzungen an und für sich, sondern nur in Beziehung auf die reichsständischen Familien, welche mit denselben mediatisiert worden sind, dass jene Rechte also nur diesen Familien eingeräumt worden sind. Die veräusserte Standesherrschaft verliere die Eigenschaft einer standesherrlichen Besitzung, und es könne mithin von einem Übergange der standesherrlichen Rechte als solcher auf den neuen Erwerber nicht die Rede sein. Von dem Augenblick, in welchem die Ver- bindung der standesherrlichen Besitzung mit der betreffenden standesherrlichen Familie aufhöre, würden die standesherrlichen Rechte entweder einfach er- löschen, wie z. B. das Standschaftsrecht, oder ihre standesherrliche Qualität ver- lieren. Letzteres sei bezüglich der in Artikel XIV. lit. c. Ziffer 4 erwähnten
486) Pözl,»Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts«, III. A.,§. 82, pag. 210. c. Golther,»Uber die staatsrechtlichen Folgen der Veräusserung einer Standes- herrschaft«. Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. XVII, pag. 228 ff. 484) H. A. Zachariä,»Denkschrift«, pag. 42. 485) In der Anm. 483 erwähnten Abhandlung, pag. 233 ff. Zöpfl,»Grundsätze des allg. und deutschen Staatsrechts« IV. A., Bd. II.§. 322. Dresch,»Abhandlungen über Gegenstände des öffentlichen Rechts«.


