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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Wird nur ein Teil der Standesherrschaft veräussert, so gehen die di g-

lichen Rechte natürlich nur dann auf den Erwerber über, wenn dieser Standes-.

herr ist; denn die Ausübung der dinglichen Rechte ist stets an den Besitz einer Standesherrschaft geknüpft.

VI. Schlussbemerkung.

Von den erheblichen Rechten, die den Standesherrn bei ihrer Subjizierung belassen worden waren, ist nach vorstehenden Ausführungen nur noch ein geringer Rest übrig. Die Vorrechte, welche die Standesherrn heute vor den übrigen Grossherzoglichen Unterthanen geniessen, beschränken sich in der Haupt- sache auf die oben dargestellten. Aber die Standesherrn können sich gegen- wärtig doch wenigstens einer ungetrübten Ausübung derselben erfreuen; die heftigen Angriffe auf ihre staatsrechtliche Stellung, wie sie zuletzt bei Auflösung des deutschen Bundes erhoben worden waren, sind nunmehr verstummt; die Be- völkerung hat sich eben im Laufe der Zeit daran gewöhnt, die Standesherrn zwischen sich und dem Landesherrn als einen besonderen, mit Vorrechten aus- gestatteten, Stand zu wissen.

Die standesherrlichen Rechte sind zum grössten Teil solche, welche den Kreis der übrigen Grossherzoglichen Unterthanen gar nicht oder doch wenigstens nicht wesentlich und nachteilig berühren. Das wichtige Recht der Befreiung von der Wehrpflicht ist de facto für die meisten standesherrlichen Familien- glieder gegenstandslos, insofern dieselben durchweg sich der militärischen Laufbahn auf kürzere oder längere Zeit widmen. Von grösster Bedeutung ist dagegen das Recht der Standesherrn auf Mitgliedschaft in der ersten Kammer der Stände. Durch dieses Recht sind die Standesherrn in die Möglichkeit ver- setzt, bedeutenden Einfluss auf das politische Leben auszuüben und an der Fortentwicklung der inneren Verhältnisse des hessischen Staates mitzuwirken. Sie bilden das Gegengewicht gegen die zweite Kammer mit ihren wechselnden, von der Tagesströmung beherrschten Meinungen und nehmen, soviel bekannt, stets regen Anteil an den politischen Fragen unseres engeren Vaterlandes. Die Standesherrn bilden somit einen wesentlichen und überaus wichtigen Faktor unseres öffentlichen Lebens. 6