— 119—
Patrimonialrechte(Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizeigewalt, Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen und über milde Stiftungen) der Fall, welche, da sie als aus dem Eigentum oder der Grundherrschaft fliessende Rechte angesehen werden sollten und zum grössten Teil keine anderen Berechtigungen umfassten, als solche, welche mit adeligen Gütern überhaupt verbunden zu sein pffegen, von jedem Erwerber ausgeübt werden könnten, der persönlich so qualifiziert sei, dass er nach der Landesverfassung Rittergüter erwerben könne. Die Rechte seien nicht mehr standesherrliche, sondern gewöhnliche grundherrliche, und die Besitzung erscheine lediglich als ein nach den Landesgesetzen zu behandelndes Adeliges Gut. Der neue Erwerber könne nur die Rechte ausüben, welche das Landesgesctz als mit dem Besitz adeliger Güter überhaupt verbundene Zu- ständigkeiten anerkenne.
Die praktische Bedeutung dieser früher sehr wichtigen Frage ist gegen- wärtig aber sehr vermindert, da die Patrimonialrechte der Standesherrn bis auf einen unbedeutenden Rest aufgehoben sind; auch ist die Ansicht Golthers, was speziell Hessen, anlangt, schon um deswillen unpraktisch, als es in diesem Staate keine Rittergüter im obigen Sinne giebt. In Konsequenz der Golther'schen Theorie müssten also alle standesherrlichen Rechte, bei der Veräusserung der Standes- herrschaft, mag der Erwerber nun ein anderes standesherrliches Haus oder sonst ein dritter sein, untergehen.
Übrigens ist die Voraussetzung, von welcher Golther ausgeht, unrichtig; denn es lässt sich durchaus nicht behaupten, dass die im Artikel XIV der Bundes- akte zugesicherten Rechte nur in Beziehung auf die reichsständischen Familien, welche mit denselben mediatisiert worden sind, zugestanden worden sind. Eine derartige Auslegung des Artikel XIV ist zu weitgehend. ⁴⁸⁵) Richtig ist nur, dass jene Rechte nicht den vormals reichsständischen Besitzungen an und für sich zugestanden worden sind.
Es trifft bei Veräusserung der Standesherrschaft an ein anderes standes- herrliches Haus die persönliche Rechtsfähigkeit des Subjekts mit der historischen Qualifikation des Objekts des Besitzes zusammen, und es ist daher kein Grund abzusehen, warum in solchem Falle die dinglichen Rechte nicht, wie vom Ver- Ausserer, so auch vom Erwerber ausgeübt werden könnten. ¹³)
Bei Veräusserungen von Standesherrschaften an solche Personen, welche überhaupt nicht zu dem hohen Adel gehören, kann kein Zweifel herrschen, dass die dinglichen standesherrlichen Rechte nicht vom Erwerber ausgeübt werden können; denn die Zuständigkeit derselben ist durch das persönliche Standesrecht bedingt, und dem Erwerber fehlt dieses. ¹s8) Sie sind für alle Zeiten erloschen und können daher, falls die standesherrliche Familie die Besitzungen wieder erwerben sollte, nicht mehr aufleben. Die Behauptung einiger Schriftsteller, dass die dinglichen Rechte solange nur ruhen, ist nicht zutreffend. Sobald eben eine Standesherrschaft aus dem Kreise der standesherrlichen Familien an Nichteben- bürtige tritt, sind die mit dem Besitze verknüpften Rechte für alle Zeiten unter- gegangen. ¹9)
Das Besitztum ist durch die Veräusserung in rechtlicher Beziehung ein wesentlich anderes geworden, indem es seine standesherrliche Qualität verloren hat, und der Veräusserer kann es nur in derjenigen rechtlichen Eigenschaft zu- rückerwerben, welche es in der Zwischenzeit erhalten hat.
486) Vergl. gegen Golther Zachariä in seiner angeführten Denkschrift. 487) Zachariä, a. a. O., pag. 43. Heffter, a. a. O., pag. 192. Vergl. Anm. 64. 488) Zacharid, a. a. O., pag. 45. Heffter, a. a. O., pag. 192. 489) Golther, a. a. O., pag. 252 ff. Zacharidà, a. a. O.,§. 22.


