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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Mit diesen Worten giebt das Gesetz die ausdrückliche Garantie der den Standesherrn als solchen zugesicherten grundgesetzlichen Rechte und verbietet eine einseitige, d. h. ohne Zustimmung der Standesherrn erfolgende Aufhebung derselben.

Es fragt sich nun aber, ob hiernach eine einseitige Aufhebung jener Rechte überhaupt unmöglich ist, ob also der Staatsgewalt für alle Ewigkeit die Hände gebunden sind, oder ob dieselbe unter gewissen Voraussetzungen die recht- lichen Schranken, welche in dem Gesetze gegeben sind, durchbrechen darf.

Keinem Zweifel unterliegt es, dass eine willkürliche, völlig grundlose Auf- hebung der den Standesherrn garantierten Rechte eine schwere, denselben zuge- fügte Rechtsverletzung involviren würde, ähnlich denjenigen Rechtsverletzungen, wie sie den Standesherrn um die Mitte des Jahrhunderts zugefügt worden sind. Ob die Standesherrn für den Verlust ihrer Rechte entschädigt würden oder nicht, wäre völlig irrelevant.

Ebensowenig ist es zweifelhaft, dass die Standesherrn die ihnen in dem Gesetze garantierten Rechte zu beanspruchen haben, solange eben dieses Gesetz besteht, mögen auch jene Rechte in grellen Widerspruch mit den Anschauungen und Interessen des Volkes und Staates getreten sein.

Tritt nun aber ein solcher Fall ein, würde also das Staatsinteresse, die Existenz oder Sicherheit des Staates gebieterisch eine Anderung der bestehen- den Bestimmungen erheischen, so darf die Staatsgewalt die rechtlichen Schranken durchbrechen und die Gesetzgebung verfassungswidrig handeln. Man spricht als- dann von dem jus emines der Staatsgewalt oder dem Staatsnotrecht. ³⁷⁹)

Nur in diesem einen Falle können die den Standesherrn garantierten Rechte ohne deren Einwilligung einseitig aufgehoben werden. Das Interesse des Staates, der Allgemeinheit, die Salus publica steht eben über den Interessen Einzelner, den Sonderinteressen, und um dieses auch praktisch zu ermöglichen, müssen dem Staat die weitgehendsten Befugnisse zugestanden werden.Not kennt kein Gebot.

Das Gesetz verspricht den Standesherrn weiter, dass ihre etwaigen Vor- schläge und Desiderien, welche auf die öffentliche Verwaltung in ihren Standes- herrschaften Bezug haben, jederzeit in Erwägung gezogen werden sollen, und dass bei Veränderungen der politischen Einteilung des Grossherzogtums in Kreise, Gerichtsbezirke etc. darauf Bedacht genommen werden soll, dass ohne genügende Gründe, über deren Erheblichkeit der Grossherzog sich die Entscheidung vor- behält, die Standesherrschaften nicht zerrissen, sondern in ihrem ursprünglichen Bestand erhalten werden. ⁴⁸⁰)

V. Verlust der standesherrlichen Rechte infolge Veräusserung der Standesherrschaft. ¹¹)

Zum Schluss möge noch die Frage erörtert werden, inwiefern mit der Ver- äusserung der Standesherrschaft die standesherrlichen Rechte untergehen.

Bezüglich der persönlichen Vorrechte der Standesherrn ist bereits oben ¹⁸²) die Ansicht vertreten worden, dass dieselben, da sie auf dem Geburts- stand beruhen und nicht speziell mit dem Besitze verknüpft sind, auch nach dem Verlust der standesherrlichen Besitzungen weiter bestehen. Die betreffenden Standesherrn sinken alsdann zu sog. standesherrlichen Personalisten herab.

Anders ist es jedoch bezüglich der dinglichen Rechte. Es ist klar, dass dieselben, da sie ja mit dem ehemals reichsunmittelbaren Grundbesitz

479) Meyer,»Lehrbuch des deutschen Staatsrechts«, pag. 21.

480) Artikel 20. 21.

481) Siehe hierzu C. v. Wartensleben,»Die Veräusserung der Hausgüter des hohen Adels«. Erlanger Inaug.-Diss. 1895.

*se) Siehe S. 95.