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27) Verhältnis zu auswärtigen Staaten.
Den Standesherrn ist nicht gestattet, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Charakter abzusenden, oder solche von Auswärtigen bei sich anzunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unterhandeln. Ihre Privatangelegenheiten, sowohl beim Grossherzog und den Grossherzoglichen Be- hörden, als auch bei auswärtigen Regierungen, können die Standesherrn durch selbstgewählte Bevollmächtigte nach Gutfinden besorgen lassen.
Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen Charakter an- nehmen. ⁴5)
Die weitere Bestimmung des Artikels 17 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, dass die Standesherrn ihre etwaigen Beschwerden und Rekurse über ihr inlän- disches staatsrechtliches Verhältnis, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den Staat, im bundesverfassungsmässigen Wege anbringen können, ist mit der Auf- lösung des deutschen Bundes hinweggefallen.
28) Frühere Hoheitsrechte.
Alle Vorrechte der Standesherrn, vermöge deren ihnen eine beschränkte Ausübung gewisser Hoheitsrechte zustand, namentlich Gerichtsbarkeit, Polizei- verwaltung, Anstellung, Ernennung und Präsentation von Beamten, einschliess- lich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Anteil an der Kirchengewalt, sind aufgehoben. ¹7⁰)
Demgemäss sind die Standesherrn auch von den Lasten für die Justiz-, Polizei- und Konsistorialverwaltung, welche sie früher zu tragen hatten, nament- lich auch von den Besoldungen und Pensionen der hierfür angestellt gewesenen Beamten, vollständig befreit. 4⁷)
Die Bestimmungen über die Abtretung standesherrlicher Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in den s. Z. mit einzelnen Standesherrn über Abtretung von Justiz- und Polizeigerechtsamen an den Staat abgeschlossenen Verträgen enthalten sind, bleiben nach Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 in Wirksamkeit.
IV. Garantie der standesherrlichen Rechte.
Den Standesherrn des Grossherzogtums wird durch Artikel 41 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 die ungekränkte Ausübung und der ungestörte Besitz ihres Eigentums und ihrer Privatberechtigungen, sowie der durch jenes Gesetz aner- kannten Rechte gewährleistet.
Im Grunde genommen ist diese Bestimmung überflüssig; denn jeder Unter- than hat ein Recht auf die ungekränkte Ausübung seiner Privatberechtigungen, den ungestörten Besitz seines Eigentums, sowie auf die ungekränkte Ausübung solcher Rechte, welche ihm durch ein besonderes Gesetz garantiert sind, so lange eben dieses Gesetz besteht. Gegen Verletzungen und Störungen seiner Rechte steht ihm der Schutz des Staates zur Seite.
Von grösserer Bedeutung hingegen ist die weitere Bestimmung des Gesetzes, dass grundgesetzliche, den Standesherrn als solchen in diesem Gesetze zugesicherte Berechtigungen und persönliche Vorrechte ohne ihre Einwilligung niemals, selbst nicht gegen Entschädigung, aufgehoben werden dürfen. 7⁸)
475) Artikel 17 des Gesetzes 1858.
476) Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 1848.
477) Artikel 18 des Gesetzes 1858.
478) Vergl. hierüber auch Köhler, a. a. O., pag. 177, Anm. Dessen Ansicht, dass die den Standesherrn zugesicherten Rechte auf dem Wege der Gesetzgebung ohne Weiteres ab-
geändert oder aufgehoben werden könnten, ist nicht beizutreten. Diese ausdrückliche Garantie der standesherrlichen Rechte hätte ja sonst gar keinen Sinn.


