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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Das betreffende Beitreibungspersonal soll von der Regierungsbehörde unter Verweisung auf die bezüglichen Verordnungen und Instruktionen besonders eidlich verpflichtet werden. Den Bürgermeistereien liegt hinsichtlich des Beitreibungs-

verfahrens dieselbe Mitwirkung ob, wie bei der Beitreibung der Domanialge- fälle. ³6)

24) Lehnsverband.

Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv- und Passivlehen sind die Be- stimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 1849 massgebend. ¹⁰)

Der Lehnsverband ist aufgehoben, und es können Lehen nicht wieder er- richtet werden.

Die Verhandlungen bezüglich der dem Lehnsherrn von dem zeitlichen Besitzer in dem Fall, dass nicht mehr als fünf Erbberechtigte vorhanden sind, für den Verlust des Heimfalls zu leistenden Entschädigungen werden von den Kreisämtern geführt. In erster Instanz liegt die Entscheidung dem Kreisaus- schuss ob und in der Rekursinstanz dem Provinzialausschuss. Das Verfahren ist stempel- und taxfrei. ⁴⁷)

Die Funktionen, welche der Lehnshof hatte, sind dem Grossherzoglichen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung über- tragen worden. ¹3)

25) Erbleihen und Landsiedelleihen.

Erbleihen und Landsiedelleihen können auf Verlangen des Leihträgers vermittelst Ablösung gegen Entschädigung in freies Eigentum verwandelt wer- den, ausgenommen, wenn ausser den Besitzern nicht noch wenigstens zwei Nach- folgeberechtigte vorhanden sind, oder wenn das Leihverhältnis auf eine festbe- stimmte Anzahl von Generationen beschränkt ist. ⁴8)

Auf solche Besitzungen, welche zwar den Namen Erbpacht, Lehen u. s. w. führen, in der That aber unbeschränkt vererbt wurden, findet das Gesetz eben- sowenig, wie auf Leihen, womit moralische Personen beliehen sind, Anwendung. ⁴⁰)

Der Regierungsbehörde sind die Funktionen des Kommissärs übertragen, welcher das Verfahren zu leiten hat. Die Entscheidung in erster Instanz liegt dem Kreisausschuss ob und in der Rekursinstanz dem Provinzialausschuss. ⁴7¹)

Das ganze Verfahren ist auch hier stempel- und taxfrei. 42²)

UÜUber die Berechnung der Ablösungssumme vergleiche ausser den Be- stimmungen des Gesetzes selbst das Ministerialausschreiben vom 24. Februar 1873. Am empfehlenswertesten unter den Verwandlungsnormen des Artikel 3 des Gesetzes ist die Verwandlung in eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1836 ablösbare Grundrenteé. ⁴⁷³)

26) Privateigentum und Privatberechtigungen.

Hier sind alle Vorrechte der Standesherrn aufgehoben. Hinsichtlich ihres Privateigentums und ihrer Privatberechtigungen sind dieselben allen Gesetzen unterworfen, welche in Bezug auf die Ablösung, Verwandlung oder Aufhebung solcher Gerechtsamen erlassen worden sind. ⁴⁴)

465) Erlass des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 18. Oktober 1848.

466) Artikel 40 des Gesetzes 1858, siehe oben S. 88..

467) Kreis-Ordnung, Art. 48. I. 10 und Artikel 67. Reg.-Bl. 1874, pag. 253 ff.

468) Verordnung vom 26. Juni 1876, bezw. 15. März 1879.

469) Gesetz vom 6. August 1848, Art. 1, oben S. 88.

47⁰) Artikel 2.

471¹) M.-A. v. 15. März 1853, Kr.-O., Art. 48, I, 10 und Art. 67.

472) Art. 18. A. O.-Kons. v. 14. November 1856.

473) Erl. Adm. J. H. v. 2. Juni 1856..

474) Artikel 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Standesherrn v. 7. August 1848.

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